§ 31 BetrVG

Teilnahme der Gewerkschaften

In aller Kürze:
Voraussetzung für die Einladung eines Gewerkschaftsvertreters (Gewerkschaftsskretärs) ist, dass es mindestens ein Mitglied dieser Gewerkschaft im Betriebsrat gibt. Ist dies der Fall kann der Betriebsrat(svorsitzende) den Gewerkschaftsvertreter einladen. Er muss es tun, wenn dies von mindestens einem Viertel der Betriebsratsmitglieder verlangt wird.

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  • § 31 - Dürfen und sollen Gewerkschaftsvertreter zu Betriebsratssitzungen eingeladen werden? (...)
  • § 31

    Teilnahme der Gewerkschaften

    Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.