§ 36 BetrVG

Geschäftsordnung des Betriebsrats

In aller Kürze:

Dass der Betriebsrat sich eine Geschäftsordnung gibt, ist sinnvoll aber keine Pflicht. Geregelt werden könnten z.B.:
  • Regelmäßigkeit für Betriebsratssitzungen
  • Art und Umfang der dem Betriebsratsvorsitzenden zu übertragenden "laufenden Geschäfte"
  • Art der Ausschüsse und deren Aufgaben

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  • § 36 - Was kann in der Geschäftsordnung geregelt werden (mit Beispiel)? (...)
  • § 36

    Geschäftsordnung

    Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.