§ 34 BetrVG

Das Sitzungsprotokoll

In aller Kürze:
Über jede Betriebsratssitzung muss ein Protokoll (Sitzungsniederschrift) geschrieben werden. Dieses Protokoll muss mindestens enthalten:
  • Wortlaut des Beschlusses
  • Abstimmungsergebnis mit Stimmenzahlen
Darüber hinaus ist es zwar nicht vorgeschrieben aber unbedingt nötig, die Inhalte der Berichte und Diskussionen in Stichworten festzuhalten.
Außerdem ist eine Teilnehmerliste beizufügen, in der sich jeder Teilnehmer selbst eingetragen hat.
Außerdem ist zu beachten:
  • Einwände gegen das Protokoll werden auf der nächsten Betriebsratssitzung besprochen oder schriftlich dem Protokoll beigefügt.
  • Der Arbeitgeber hat ein Recht darauf, zu den Teilen der Sitzung, an denen er teilgenommen hat, den entsprechenden Auszug aus dem Protokoll zu bekommen.
  • Auch Gewerkschaftsvertreter haben einen Anspruch darauf, zu den Teilen der Sitzung, an denen sie teilgenommen haben, das Protokoll zu bekommen.
Jedes Betriebsratsmitglied hat das Recht, nicht nur alle Protokolle zu lesen, sondern auch in alle anderen Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit Einblick zu nehmen.

Weiter im Thema...

    • § 34 Abs. 1 - Was muss von einer Betriebsratssitzung protokolliert werden? (...)
    • § 34 Abs. 2+3 - Wer hat Anspruch auf ein Protokoll (oder Teile des Protokolls)? (...)
    • § 34

      Sitzungsniederschrift

      (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.
      (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
      (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

       

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