§ 81 Abs. 4

Information bei Arbeitsänderungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über geplante Änderungen bei technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen rechtzeitig und umfassend zu informieren (§ 90, § 111 BetrVG).
Aber es gilt auch und zusätzlich:
Die von geplanten Änderungen bei technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen betroffenen Arbeitnehmer haben ein eigenes Recht, darüber informiert zu werden!
Bei dieser Information muss es allerdings vor allem um die konkreten, persönlichen Folgen gehen, die für den einzelnen Arbeitnehmer mit einer solchen Maßnahme verbunden sind, insbesondere Inhalt und Art seiner Arbeit betreffend.
Sollte es so sein, dass die aktuellen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers den veränderten Anforderungen nicht genügen würden, dann muss der Arbeitgeber (bzw. ein von ihm Beauftragter) mit dem Arbeitnehmer besprechen, welche Qualifikationsmaßnahmen nötig und möglich wären (dabei zu beachten ist auch § 97 Abs. 2 BetrVG).

Der Arbeitnehmer kann zu einem solchen Gespräch ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens mitbringen! Dieses Betriebsratsmitglied ist zu striktem Stillschweigen über die Gesprächsinhalte verpflichtet. Will es den Fall im Betriebsratsgremium besprechen, muss es sich durch den Arbeitnehmer von der Schweigepflicht entbinden lassen.

§ 81 Abs. 4

(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.