§ 81 Abs. 3 BetrVG

...in Betrieben ohne Betriebsrat

Ein Informations- und Beschwerderecht für die Arbeitnehmer ist natürlich dort besonders wichtig, wo es keinen Betriebsrat gibt (siehe auch § 84 BetrVG). Deshalb gilt:

In Betrieben ohne Betriebsrat dürfen sich Arbeitnehmer nicht nur direkt an den Arbeitgeber wenden, wenn es um den Arbeits- und Gesundheitsschutz geht (das dürfen sie natürlich immer und in jedem Fall), sondern der Arbeitgeber ist auch verpflichtet,
  • sich solche Stellungnahmen und Beschwerden anzuhören
  • nach Möglichkeit darauf zu reagieren und
  • den Arbeitnehmer über eventuell daraufhin geplante und realisierte Maßnahmen zu informieren (bei länger dauernden Aktionen auch über Zwischenstände)

§ 81 Abs. 3

(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.