§ 81 Abs. 1+2 BetrVG
Information bei Beginn einer Tätigkeit
Informationsrechte gegenüber dem Arbeitgeber hat natürlich vor allem der Betriebsrat (z.B. in § 80 Abs. 2, § 90, § 92 BetrVG), Er ist durch den Arbeitgeber über alle die Interessenvertretung betreffenden Themen rechtzeitig, umfassend und laufend zu informieren (und zwar unaufgefordert) - siehe § 80 Abs. 2 BetrVG.
Aber auch die einzelnen Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber gegenüber ein "eigenes" Informationsrecht. Wo es einen Betriebsrat gibt, haben dessen Informationsrechte gegenüber den Informationsrechten der Arbeitnehmer selbstverständlich Vorrang (der Betriebsrat muss also immer vor den Arbeitnehmern und in der Regel auch umfangreicher informiert werden).
Umgekehrt kann sich der Arbeitgeber aber nicht vor einer direkten Information der Arbeitnehmer "drücken" mit dem Hinweis, er habe doch den Betriebsrat bereits informiert!
Nach § 81 Abs. 1+2 BetrVG haben Arbeitnehmer folgende Informationsrechte:
Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer bei Beginn einer Tätigkeit (oder bei jeder gravierenderen Arbeitsänderung) zu informieren über:
- Aufgabe, Art der Tätigkeit, Verantwortlichkeiten und Einordnung der Tätigkeit in den Betriebsablauf
- Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes
- bevorstehende Veränderungen im persönlichen Arbeitsbereich
Unterlässt der Arbeitgeber diese Information, darf der Arbeitnehmer die Aufnahme der neuen (veränderten) Arbeit verweigern, ohne dass deshalb sein Entgelt gekürzt werden dürfte!
Da eine derartige Verweigerung der Arbeitsleistung sicherlich kein guter Start für ein neues Arbeitsverhältnis ist, sollte der Betriebsrat darauf achten, dass der Argeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seinen Informationspflichten nachkommt (siehe auch § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
Wenn der Arbeitnehmer trotz fehlender Information (z.B. über Unfall- und Gesundheitsgefahren) die Arbeit aufnimmt, ist der Arbeitgeber dennoch zumindest schadensersatzpflichtig.
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber diese Informationen nicht persönlich übermitteln, sondern wird diese Aufgabe in der Regel an Vorgesetzte und / oder Fachkräfte (z.B. Sicherheitsbeauftragte) delegieren.
§ 81 Abs. 1+2
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.