§ 80 BetrVG

Aufgaben und Informationen

In aller Kürze:
Neben konkreten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsaufgaben (z.B. § 87 BetrVG) benennt das BetrVG im § 80 Abs. 1 BetrVG auch elf "allgemeine Aufgaben". Diese sind vom Betriebsrat bei all seinen Aktivitäten zu beachten. Die wichtigsten sind:
  • Überwachung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften
  • Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau
  • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Förderung der Beschäftigung im Betrieb allgemein und von älteren Arbeitnehmern im Besonderen
  • Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer
Als Grundlage für die Ausübung seiner Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte (siehe "Beteiligungsrechte") hat der Betriebsrat einen allgemeinen Anspruch auf alle für seine Arbeit benötigten Informationen. Zugleich ist auch geregelt, dass diese Informationen dem Betriebsrat so (rechtzeitig und umfassend) zur Verfügung gestellt werden müssen, dass er die Gelegenheit hat sich damit ausreichend sorgfältig zu befassen und dass Forderungen / Vorschläge des Betriebsrats auch tatsächlich noch berücksichtigt werden können. Hinzu kommt das Recht auf
  • Information durch sachkundige Arbeitnehmer und
  • Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten
Damit der Betriebsrat dem Arbeitgeber nicht im Hinblick auf spezielle Fachkenntnisse hoffnungslos unterlegen ist, hat er auch das Recht, Sachverständige einzuschalten. Das können natürlich auch sachkundige Arbeitnehmer sein, der Betriebsrat hat aber dennoch einen Anspruch auf "eigene" externe Sachverständige seines Vertrauens.

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      • § 80 Abs. 1 - Welche Aufgaben hat der Betriebsrat bei allem, was er tut, zu beachten? (...)
      • § 80 Abs. 2 - Welche Informations- und Überwachungsrechte hat ein Betriebsrat? (...)
      • § 80 Abs. 3+4 - Wie und in welchen Fällen der Betriebsrat externe Sachverständige engagieren kann (...)
      • § 80 Abs. 2 BetrVG

        Allgemeine Aufgaben

        (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
        [...Punkte 1-9...]
        (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erfoderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zu Grunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
        (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
        (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.