§ 78a Abs. 1-3 BetrVG

Weiterbeschäftigung verlangen

JAV- und Betriebsratsmitglieder, die zugleich Auszubildende sind, können gegen Ende ihrer Ausbildungszeit in eine prekäre Situation kommen, weil ...
  • ihr Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zeitlich begrenzt ist und normalerweise ohne Kündigung einfach enden würde
  • der "normale" Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG in diesem Fall also nicht greift
  • für manche Arbeitgeber die Versuchung groß sein könnte, bei dieser Gelegenheit engagierten Betriebsratsnachwuchs "elegant" loszuwerden
Deshalb gilt:
Hat der Arbeitgeber die Absicht, ein in Ausbildung befindliches Mitglied der JAV oder des Betriebsrats nach Abschluss der Berufsausbildung nicht in ein festes, unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, dann muss er dem Betroffenedies (spätestens) 3 Monate vor Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen!
Der nächste Schritt:
Der Auszubildende kann dann im Lauf dieser letzten 3 Monate seiner Ausbildungszeit schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen! Dies genügt, um ein festes, unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen!
Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz ist damit allerdings nicht verbunden. Der Auszubildende ist jedoch davor geschützt, auf einen Arbeitsplatz abgeschoben zu werden, der geringer qualifiziert und bezahlt ist als der, für den er ausgebildet wurde (siehe § 37 Abs. 5 BetrVG).

Der in § 78a Abs. 1+2 BetrVG festgelegte Schutz gilt auch dann, wenn die Amtszeit in der JAV, im Betriebsrat oder einem der anderen Interessenvertretungsgremien noch während des letzten Ausbildungsjahrs endet!

§ 78a Abs. 1-3

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.