§ 78a Abs. 5 BetrVG

Mitteilung "vergessen"?

Der Arbeitgeber ist nach § 78a Abs. 1 BetrVG verpflichtet, einen Auszubildenden, der Mitglied in JAV oder Betriebsrat ist, zu informieren, wenn er die Absicht hat, diesen nach Ende der Ausbildung nicht (!) zu übernehmen. Denn nur dann kann der betroffene Auszubildende seine Weiterbeschäftigung verlangen.
Deshalb gilt:

Auch wenn der Arbeitgeber es (mehr oder weniger versehentlich) versäumt haben sollte, diese Mitteilung mindestens 3 Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses zu machen, kann dennoch das in § 78a Abs. 2 bis Abs. 4 BetrVG beschriebene Verfahren zur Sicherung einer Weiterbeschäftigung durchgeführt werden!

§ 78a Abs. 5

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.