§ 78a Abs. 4 BetrVG

Weiterbeschäftigug vermeiden

Der Arbeitgeber kann sich von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs. 1 BetrVG befreien lassen!
Dafür muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen können, dass ihm eine Übernahme nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Prinzipiell kommen dafür nur 2 Arten von Gründen infrage:
  1. persönliche Gründe (die allerdings so schwerwiegend sein müssen, dass sie auch für eine fristlose Kündigung ausreichen könnten) oder
  2. betriebliche Gründe (die jedoch zwingend sein müssen, wie z.B. das nachweisliche Fehlen auch nur eines einzigen infrage kommenden Arbeitsplatzes)

Der Arbeitgeber kann dann beim Arbeitsgericht beantragen, dass er von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden wird! Diesen Antrag kann er noch bis zu 2 Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung stellen!

Dies gilt natürlich nur, wenn auch tatsächlich einer der beiden genannten Gründe zutrifft.

§ 78a Abs. 4

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.