§ 37 Abs. 4+5 BetrVG

Entgelt und Tätigkeiten

Ein Betriebsratsmitglied muss nicht nur während seiner Amtszeit(en), sondern noch mindestens ein Jahr darüber hinaus so bezahlt werden, wie es der Fall gewesen wäre, wenn es nicht als Betriebsratsmitglied tätig gewesen wäre!

So kann es zum Beispiel dazu kommen, dass wegen der Zeit, die für die Betriebsratstätigkeit in Anspruch genommen wird, dem Betriebsratsmitglied am Arbeitsplatz Prämien, Zulagen oder ähnliche Zahlungen wegfallen, weil die Arbeitsziele nicht mehr erreicht werden können.

In derartigen Fällen ist ein Nachteilsausgleich zu gewähren. Wie dieser zu berechnen ist, muss an der betrieblichen Situation im Einzelfall berechnet werden.

Aber auch in einer vierjährigen Amtszeit – und möglicherweise weiterer Amtsperioden – kann sich viel verändern. Wie hätte sich das Einkommen entwickelt, wenn das Betriebsratsmitglied nicht Betriebsrat geworden wäre? So hätte das Betriebsratsmitglied möglicher Weiser eine besser bezahlte qualifiziertere Tätigkeiten übernommen oder ähnliches.


Aus diesem Grund muss das Betriebsratsmitglied mit „vergleichbaren“ Arbeitnehmern im Betrieb verglichen werden. So wie diese vergleichbaren Arbeitnehmer sich im Entgelt entwickeln, so muss sich auch das Betriebsratsmitglied entwickeln.

Wer sind die vergleichbaren Arbeitnehmer?

Diese Frage sollen das Betriebsratsmitglied und der Arbeitgeber zu Beginn der 1. Amtsperiode (also wenn das Betriebsratsmitglied das erste Mal gewählt wurde)  einvernehmlich klären und dokumentieren.

Wie das Verfahren im Betrieb einheitlich für alle Betriebsratsmitglieder sein soll, um die Vergleichspersonen festzulegen, können der Betriebsrat und der Arbeitgeber (zuvor) in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festlegen.

Die Übereinkunft der vergleichbaren Arbeitnehmer, soll dann während der gesamten Amtszeit und -perioden gelten. Da das oft viele Jahre sind, muss diese Übereinkunft – schon aus Beweisgründen - (zumindest) in Textform erfolgen. Lediglich in sachlich begründeten Sonderfällen kann auch während der Amtszeit eine Neufestlegung der vergleichbaren Arbeitnehmer erfolgen z.B. bei Umstrukturierungen oder wenn das BR-Mitglied versetzt wird.

Natürlich kann es bei der Frage der Vergleichbarkeit auch einmal zum Streit kommen. In diesen Fällen kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Zu beachten ist dann aber, dass sowohl die

zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied in Textform einvernehmlich festgelegten Vergleichspersonen als auch die freiwillige Betriebsvereinbarung gerichtlich nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann (also z.B. ob wichtige Faktoren wie die Qualifikation nicht berücksichtig wurden).

Tätigkeit

Betriebsratsmitglieder sind davor geschützt, nach ihrer Wahl für Tätigkeiten eingesetzt zu werden, die qualitativ geringerwertig sind als die Tätigkeiten vor der Wahl!
Auch und vor allem darf eine Veränderung in der Berufstätigket nicht etwa mit der Begründung geschehen, dass das Betriebsratsmitglied "wegen der vielen Betriebsratsarbeit" am eigentlichen Arbeitsplatz nicht mehr tätig sein kann.

Die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied korrekt beschäftigt - also nicht benachteiligt wird, wird anhand der „vergleichbarer“ Arbeitnehmer bemessen. Somit gilt das gleiche, wie bei Entgelt weiter oben beschrieben.

§ 37 Abs. 4+5

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.