§ 37 Abs. 3 BetrVG

Arbeit außerhalb der Arbeitszeit

Grundsätzlich soll Betriebsratsarbeit (ob im Gremium oder individuell) immer während der Arbeitszeit des jeweiligen Betriebsratsmitglieds stattfinden (§ 37 Abs. 2 BetrVG). In der Praxis ist das natürlich nicht immer möglich (z.B. wenn in einem Schichtbetrieb Betriebsratssitzungen nicht für alle Mitglieder in deren Arbeitszeit stattfinden können oder wenn eine Wochenendschulung besucht werden soll). Auch kann es z.B. bei Kurzarbeit vorkommen, dass Betriebsratsarbeit oder ein Betriebsratsseminar außerhalb der Zeiten stattfinden muss, in denen im Betrieb gearbeitet wird. Zunächst gilt dabei:
Wenn irgendeine Betriebsratstätigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds ausgeführt werden musste, dann hat dieses Betriebsratsmitglied Anspruch auf Freizeitausgleich oder auf Bezahlung!
Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten:
Diese Regelung gilt nur, wenn die Gründe für eine außerhalb der Arbeitszeit stattfindende Betriebsratstätigkeit "betriebsbedingt" sind. Anders ausgedrückt: Die betrieblichen Abläufe und Umstände müssen dafür verantwortlich sein, dass eine konkrete Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfinden musste.
Beispiel:
In einem Schichtbetrieb muss das für Arbeitssicherheitsfragen zuständige, in Tagschicht tätige Betriebsratsmitglied an einer nächtlichen Betriebsbegehung durch die Gewerbeaufsicht teilnehmen.
In solchen und ähnlichen Fällen gilt:
  • Das Betriebsratsmitglied kann und soll innerhalb eines Monats für genau die Zeit, die es außerhalb seiner normalen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit leisten musste, zusätzliche Freizeit beanspruchen.
  • Klappt es mit diesem Freizeitausgleich nicht, muss die zusätzliche Betriebsratstätigkeit so bezahlt werden, als habe das Betriebsratsmitglied Überstunden gemacht.
Natürlich kann es auch vorkommen, dass ein Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit erledigt (weil dies praktisch erscheint), der Arbeitgeber dafür aber keine Verantwortung trägt. In solchen Fällen spricht man von "betriebsratsbedingten" Gründen. Das heißt:
Ist nicht der Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat selber verantwortlich dafür, dass Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss, dann gibt es keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Bezahlung!
Beispiel:
Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Betriebsratssitzung so ans Ende der Arbeitszeit gelegt, dass sie über den normalen Feierabend ausgedehnt werden muss. Die "Schuld" dafür liegt klar in der Geschäftsführung des Betriebsrat(svorsitzenden) - mit den entsprechenden Konsequenzen.
Was ein Grund mehr ist,...
...Betriebsratssitzungen immer  am Anfang der Arbeitszeit stattfinden zu lassen (siehe "Betriebsratssitzungen"). Wobei es natürlich auch noch die Alternative gibt, die Sitzung zu unterbrechen und am nächsten Morgen fortzusetzen.

§ 37 Abs. 3

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.