§ 70 Abs. 1 BetrVG

JAV-Aufgaben

Klar ist:
Alle Aufgaben und Rechte der JAV beziehen sich immer nur auf den von ihr zu vertretenden Personenkreis (§ 60 Abs. 1 BetrVG)!
Zu diesem Personenkreis gehören:
  • alle jugendliche Arbeitnehmer (die noch nicht ihren 18. Geburtstag hatten) und
  • alle in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer bis zu deren 25. Geburtstag
Dabei muss jedoch Folgendes nüchtern gesehen werden:
Die JAV hat kaum eigene Rechte! Fast immer ist sie darauf angewiesen, dass der Betriebsrat stellvertretend für die JAV aktiv wird (vor allem gegenüber dem Arbeitgeber)!
Will die JAV etwas für die von ihr vertretenen Arbeitnehmer durchsetzen, dann muss sie...
  • einen Beschluss dazu fassen und protokollieren
  • einen entsprechenden Antrag an den Betriebsrat stellen (z.B. im Rahmen einer Betriebsratssitzung oder schriftlich)
Daraufhin muss (!) sich der Betriebsrat in einer nächsten Sitzung zusammen mit der JAV (§ 67 BetrVG) mit diesem Antrag befassen und entscheiden, ob er ihn für begründet hält (oder nicht)!
Dabei gilt:
  • Die JAV ist an der Abstimmung zu beteiligen (§ 67 Abs. 2 BetrVG), es ist aber möglich, dass sie dabei von den Betriebsratsmitgliedern überstimmt wird.
  • Beschließt der Betriebsrat, dass der Antrag begründet ist, muss er sich beim Arbeitgeber für die Forderung der JAV einsetzen.
  • Die JAV kann dabei im Prinzip alles beantragen, was den von ihr vertretenen Arbeitnehmern nützt (so lange es sich um ein betriebliches und im Betrieb zu lösendes Problem handelt).
Der Gesetzestext nennt allerdings einige Themenfelder, um die sich die JAV auf jeden Fall und in besonderer Weise kümmern soll:
  • Fragen der Berufsausbildung (z.B. Ausbildungsplan, Ausbildungsmittel, Schaffung von Ausbildungsplätzen) sowie der Übernahme nach der Berufsausbildung
  • Gleichstellung von Männern und Frauen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG) und für die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG)
  • Überwachung der Einhaltung aller Regelungen, die für die von der JAV vertretenen Arbeitnehmer von Bedeutung sind – dazu gehören Gesetze (z.B. Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz), aber auch alle einschlägigen Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Aufgreifen und Bearbeiten von Anregungen und Beschwerden aus dem Kreis der durch die JAV vertretenen Arbeitnehmer, die sie in jedem Fall in einer JAV-Sitzung besprechen muss (dazu gehört, dass die JAV den Arbeitnehmer, der sich an sie gewandt hat, darüber informiert, was sie unternommen hat und was bei dem Versuch, das Problem zu lösen, herausgekommen ist)
  • Integration ausländischer Arbeitnehmer, soweit diese zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmern gehören

§ 70 Abs. 1

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;
2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.