§ 67 Abs. 2 BetrVG

JAV stimmt mit ab, wenn...

  • Das einzelne JAV-Mitglied, das zu Informationszwecken an allen Betriebsratssitzungen teilnehmen darf, hat bei Beschlüssen des Betriebsrats kein Stimmrecht, es kann aber – wie jedes Betriebsratsmitglied – an den Beratungen teilnehmen (also mitdiskutieren).
  • Behandelt ein Thema der Betriebsratssitzung auch (!) Jugend- / Ausbildungsfragen, hat die gesamte JAV das Recht, an dem entsprechenden Tagesordnungspunkt beratend teilzunehmen (§ 67 Abs. 1 BetrVG).
Das heißt allerdings noch nicht automatisch, dass die JAV bei Beschlüssen des Betriebsrats zu diesem Thema mit abstimmen darf. Es gilt vielmehr:
Wenn die gesamte JAV an der Besprechung eines Tagesordnungspunkts teilnimmt und (!) wenn es sich dabei um ein Thema handelt, bei dem es überwiegend um eine Jugend- und Ausbildungsfrage geht, sind alle anwesenden JAV-Mitglieder an der Beschlussfassung genauso zu beteiligen wie die Betriebsratsmitglieder (§ 33 Abs. 3 BetrVG)!
Das ist immer dann der Fall, wenn ein Beschluss die Jugendlichen und in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmer mehr (!) betrifft als die anderen Arbeitnehmer!
Ob es bei einem Thema / Tagesordnungspunkt in diesem Sinn überwiegend um Jugend- / Ausbildungsfragen geht oder nicht, muss im Zweifelsfall der Betriebsrat beschließen (ohne dass die JAV dabei mit abstimmen würde).

Kommt es in diesem oder einem anderen Punkt des § 67 BetrVG zu Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, kann das Arbeitsgericht angerufen werden, das dann im Beschlussverfahren entscheidet, wie verfahren werden muss.

§ 67 Abs. 2

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.