§ 33 Abs. 3 BetrVG

Beschlüsse mit JAV

Geht es bei einem bestimmten Tagesordnungspunkt hauptsächlich um Jugend- und Ausbildungsfragen, dann hat die komplette Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nicht nur das Recht zu diesem Tagesordnungspunkt in der Betriebsratssitzung anwesend zu sein, sondern...
...alle JAV-Mitglieder können in diesen Fällen genauso mitstimmen wie jedes Betriebsratsmitglied (siehe das Verfahren nach § 33 Abs. 1 BetrVG)!
Beispiel:
Von 9 Betriebsratsmitgliedern sind 8 anwesend, dazu noch 3 JAV-Mitglieder, zusammen nehmen also 11 Personen an der Abstimmung teil. Wenn nun 3 JAV-Mitglieder und 3 Betriebsratsmitglieder zu einem Antrag der JAV mit "Ja" stimmen, die restlichen 5 Betriebsratsmitglieder jedoch mit "Nein" oder Enthaltung, dann ist der Antrag angenommen.

§ 33 Abs. 3

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.