§ 67 Abs. 1 BetrVG

Teilnahme an Betriebsratssitzungen

Die JAV hat gegenüber dem Arbeitgeber nur wenig eigene Rechte. Stets muss der Betriebsrat seine Mitwirkungs und Mitbestimmungsrechte (siehe auch "Beteiligungsrechte") einsetzen, wenn es darum geht, Ideen und Forderungen der JAV umzusetzen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen JAV und Betriebsrat ist deshalb unbedingt anzustreben.
Ein wichtiges Mittel dafür ist die Teilnahme von JAV-Mitglieder an den Betriebsratssitzungen. Dabei gilt:
Ein Mitglied der JAV hat das Recht (nicht die Pflicht), an jeder Betriebsratssitzung und an allen Ausschusssitzungen des Betriebsrats teilzunehmen (und auch mitzudiskutieren)!
Dafür ist es nötig, dass die JAV immer zusammen mit den Betriebsratsmitgliedern (also mit genügend Zeit für die Vorbereitung) und mit Tagesordnung eingeladen wird (§ 29 BetrVG)!
Welches seiner Mitglieder die JAV dafür delegiert, ist allein Sache der JAV – empfehlenswert ist aber eine feste Delegation.
Stehen für eine Betriebsratssitzung Themen auf der Tagesordnung, die Jugend- und Ausbildungsfragen beinhalten (dazu kann z.B. auch die Kündigung eines Auszubildenden gehören), dann hat die gesamte JAV das Recht, an dieser Betriebsratssitzung teilzunehmen (siehe dazu auch § 67 Abs. 2 BetrVG)!

Dabei gilt:

  • Es ist nicht unbedingt nötig, dass ein Tagesordnungspunkt allein oder hauptsächlich ein Jugend- / Auszubildenden-Thema umfasst, es genügt, wenn solch ein Thema auch (!) behandelt wird.
  • Das Teilnahmerecht der gesamten JAV an Betriebsratssitzungen bezieht sich nur auf die sie betreffenden Tagesordnungspunkte.

§ 67 Abs. 1

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.