§ 70 Abs. 2 BetrVG

Information durch den Betriebsrat

Um ihre Aufgaben als Interessenvertretung wahrnehmen zu können, benötigt die JAV Informationen.
Die JAV hat dem Arbeitgeber gegenüber zwar keine eigenen Informationsrechte, kann und soll aber alle Möglichkeiten nutzen, sich Informationen direkt bei den betroffenen Arbeitnehmern zu verschaffen!
Als Informationsquellen haben sich bewährt:
  • Gespräche am Arbeitsplatz
  • Sprechstunden
  • Jugend- und Auszubildendenversammlungen
  • Betriebsrundgänge
In allen Fällen muss die JAV dies mit dem Betriebsrat abstimmen. Oft ist auch ein gemeinsames Vorgehen (z.B. gemeinsame Betriebsrundgänge) zu empfehlen.
Der Betriebsrat muss die JAV aber auch (unaufgefordert!) informieren, wenn und soweit er etwas erfährt, das die JAV für ihre Arbeit brauchen könnte!
Außerdem gilt:
  • Die JAV kann und soll den Betriebsrat gezielt nach Informationen fragen und ihn auffordern, benötigte Informationen beim Arbeitgeber zu beschaffen.
  • Verfügt der Betriebsrat über schriftliche Unterlagen oder Informationsmaterial, hat die JAV das Recht, dass der Betriebsrat ihr diese (eventuell auch in Kopie oder auf Zeit) aushändigt.

§ 70 Abs. 2

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.