§ 120 Abs. 1 BetrVG
Betriebs- / Geschäftsgeheimnisse
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers (das ist im Gesetzestext mit "fremden" Geheimnissen gemeint) dürfen von Betriebsratsmitgliedern laut § 79 BetrVG nicht "offenbart" und nicht "verwertet" werden. Gleiches gilt auch für...
- Ersatzmitglieder des Betriebsrats
- Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung
- Sachverständige / Berater nach § 80 Abs. 3, § 109 Satz 3 oder § 111 Satz 2 BetrVG
- Auskunftspersonen oder sachverständige Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat zur Verfügung stehen (§ 80 Abs. 2 Satz 3, § 107 Abs. 3 Satz 3 oder § 108 Abs. 2 Satz BetrVG)
Verstößt jemand aus diesem Kreis gegen seine Geheimhaltungspflicht, kann er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden!
Wie hoch das Risiko, sich strafbar zu machen, einzuschätzen ist, hängt entscheidend davon ab, welche Arbeitgeberinformationen überhaupt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sein können. Auf jeden Fall gilt:
Nicht jede Information, die ein Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet, ist auch wirklich ein Betriebs- / Geschäftsgeheimnis!
Betriebsgeheimnisse können z.B. sein:
- Patente
- Konstruktionszeichnungen
- Fertigungsverfahren
- Versuchsprotokolle und ähnliche Informationen
Geschäftsgeheimnisse können z.B. sein:
- Kundenlisten
- Kalkulationsunterlagen
- Daten zur Finanzkraft des Unternehmens
Betriebs- / Geschäftsgeheimnisse sind also durchweg Informationen, die aus Sicht des Betriebsrats auch einmal wichtig sein mögen, für eine Weitergabe z.B. an die Belegschaft aber eher uninteressant sind!
Mehr Informationen über Art und Umfang "echter" Betriebs- / Geschäftsgeheimnisse stehen im § 79 BetrVG.
Sollte es doch einmal zur Verletzung der Geheimhaltung kommen, wird der Staatsanwalt nicht von sich aus tätig. Dies geschiet nur auf Antrag des Geschädigten - in diesen Fällen also durch den Arbeitgeber.
§ 120 Abs. 1
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3 angehört worden ist,
3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt worden ist, oder
4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3 angehört worden ist,
3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt worden ist, oder
4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.