§ 108 Abs. 2 BetrVG

Wirtschaftsausschuss - Einladungen

Lädt der Wirtschaftsausschuss die Unternehmensleitung zu einer Sitzung ein (normalerweise in regelmäßigen Zeitabständen), ist diese zum Erscheinen verpflichtet oder muss zumindest eine kompetente Stellvertretung entsenden (die in der Unternehmenshierarchie direkt hinter der engeren Unternehmensleitung rangieren muss)!
Darüber hinaus ist es möglich und sinnvoll, dass sich der Wirtschaftsausschuss auch ohne Unternehmensleitung trifft, um die gemeinsame Sitzung inhaltlich vorzubereiten. Bewährt hat es sich dabei, die Vorbereitung direkt vor der gemeinsamen Sitzung stattfinden zu lassen.
Möglich ist dies, da es ja nur Aufgabe des Wirtschaftsausschusses ist, Informationen für den Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat zu sammeln (aufwändiger vorzubereitende Verhandlungen z.B. gehören keinesfalls zu den Aufgaben des Wirtschaftsausschusses).
Die Auswertung der erhaltenen wirtschaftlichen Informationen sollte dann immer mit dem Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat zusammen vorgenommen werden. Noch einmal: Die eigentliche Bewertung und erst recht Beschlüsse zu Forderungen oder Aktionen sind allein Sache des Betriebsrats / Gesamtbetriebsrats.
Noch einmal:
Die eigentliche Bewertung der vom Wirtschaftsausschuss gesammelten Informationen und erst recht Beschlüsse zu Forderungen oder Aktionen sind allein Sache des Betriebsrats / Gesamtbetriebsrats!
Zu Wirtschaftsausschusssitzungen können ebenso wie zu Betriebsratssitzungen noch weitere Personen eingeladen werden:
Das können sein:
  • sachkundige Arbeitnehmer (auch Leitende), die zu speziellen Fragen Auskunft geben sollen und die der Einladung auch Folge leisten müssen
  • Gewerkschaftsvertreter (entsprechend § 31 BetrVG)
  • externe Sachverständige (entsprechend den Vorschriften des § 80 Abs. 3 BetrVG)

§ 108 Abs. 2

(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.