§ 120 Abs. 3 BetrVG

Niedere Motive

Wenn es überhaupt einmal vorkommt, dass ein Betriebsratsmitglied seine Geheimhaltungspflichten verletzt, dann dürfte dies meist aus gut gemeinten Motiven geschehen (etwa weil ein Betriebsratsmitglied sich verpflichtet fühlt, "seine" Arbeitnehmer umfassend zu informieren). Diese "guten" Motive ändern allerdings nichts an der Strafbarkeit eines Geheimnisverrats.

Wobei es nur wenige "echte" Betriebs- / Geschäftsgeheimnisse gibt (§ 79 BetrVG) bei denen ein Betriebsratsmitglied in Versuchung kommen könnte, diese zu verraten! Und über vertrauliche Informationen zu einzelnen Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied ohnehin immer Stillschweigen bewahren!
Wenn allerdings ein Betriebsratsmitglied (oder eine andere der in § 120 Abs. 1 BetrVG genannten Personen) Betriebs- / Geschäftsgeheimnisse aus "niederen Motiven" verrät, dann kann die Freiheitsstrafe (und entsprechend die Geldstrafe) deutlich empfindlicher ausfallen: bis zu zwei Jahre.
Von niederen Motiven kann immer dann gesprochen werden, wenn ein Geheimnis verraten wird, um sich zu bereichern (z.B. Verkauf eines Geheimrezepts an die Konkurrenz) oder um jemanden zu schädigen.

§ 120 Abs. 3

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.