§ 64 Abs. 2 BetrVG

Amtszeit und Wahltag

Gibt es im Betrieb schon eine JAV, wird der Tag der anstehenden JAV-Wahl so festgelegt, dass die neue JAV gewählt ist, ehe die Amtszeit der "alten" JAV zu Ende geht (um eine Zeit ohne Interessenvertretung zu vermeiden)! Der eigentliche Wahltag sollte dann 10 Tage vor Ende der JAV-Amtszeit liegen!
Wann aber endet die Amtszeit einer JAV?
Die Amtszeit einer JAV endet genau an dem gleichen Tag, an dem vor 2 Jahren das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde!
Meistens gab es allerdings schon vor dieser JAV eine oder mehrere JAVen. In diesem Fall beginnt die Amtszeit der neu gewählten JAV an dem Tag, an dem die Amtszeit der Vorgänger-JAV abgelaufen ist. Und die wiederum hat an dem Tag begonnen, an dem die Amtszeit der Vor-Vorgänger-JAV abgelaufen war usw.
Das heißt:
Letztlich kommt es bei der Festlegung, wann genau die Amtszeit einer JAV endet, darauf an, an welchem Tag das Wahlergebnis der allerersten JAV dieses Betriebs bekanntgegeben wurde – was manchmal nur schwer oder gar nicht herauszufinden ist.
In diesem Fall macht man nichts falsch, wenn man folgendermaßen vorgeht:
Man nimmt als Stichtag den Tag, an dem vor 2 Jahren das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde! Der Wahltag sollte dann etwa 10 Tage vor diesem Tag liegen!
Findet im Betrieb erstmals eine JAV-Wahl statt, dann ist es rechtlich gesehen egal, an welchem Tag innerhalb des vorgeschriebenen JAV-Wahlzeitraums die Neuwahl stattfinden soll.
Bleibt noch ein Fall zu klären:
Wenn die amtierende JAV außerhalb des regulären JAV-Wahlzeitraums gewählt wurde, endet ihre Amtszeit am letzten Tag des nächsten (oder bei weniger als 1 Jahr Amtszeit des übernächsten) regulären JAV-Wahlzeitraums (§ 64 Abs. 1 BetrVG)! Der eigentliche Wahltag sollte dann mindestens 10 Tage vor diesem Termin liegen!
Außerdem gilt:

Schrumpft die JAV während ihrer Amtszeit (z.B. durch Ausscheiden von JAV-Mitgliedern) unter die vorgeschriebene Größe (§ 62 Abs. 1 BetrVG), muss neu gewählt werden – wenn nötig auch außerhalb des regulären JAV-Wahlzeitraums. Bis zur Wahl der neuen JAV bleibt die alte JAV im Amt. Ihre Amtszeit endet an dem Tag, an dem das Wahlergebnis für die neue JAV bekanntgegeben wird.

§ 64 Abs. 2

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.