§ 64 Abs. 3 BetrVG

Alter der JAV-Kandidaten

Für die JAV dürfen alle Arbeitnehmer des Betriebs kandidieren, die zu Beginn der Amtszeit der neu zu wählenden JAV noch nicht ihren 25. Geburtstag gehabt haben, oder für eine Berufsausbildung beschäftigt werden!

Erreichen JAV-Mitglieder diese Altersgrenze vor Ende dieser Amtszeit - bzw. beenden sie ihre Berufsausbildung, bleiben sie dennoch im Amt, bis diese Amtszeit zu Ende ist!

§ 64 Abs. 3

(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.