§ 62 Abs. 1 BetrVG

Größe der JAV

Die Größe einer zu wählenden JAV ergibt sich aus der Zahl derer, deren Interessen die JAV zukünftig vertreten soll.
Mitgezählt werden dabei alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 und alle in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer unter 25 Jahre (§ 60 Abs. 1 BetrVG)!
Dabei gilt:
  • Berücksichtigt werden nur diejenigen, deren Arbeits- oder Berufsbildungsplatz "in der Regel" (also normalerweise) im Betrieb besteht.
  • Werden die im Gesetzestext festgelegten Größenordnungen nur ausnahmsweise und vorübergehend unter- oder überschritten, dann hat dies auf die Größe der zu wählenden JAV keine Auswirkung (siehe auch § 9 BetrVG).

Übersicht zur JAV-Größe:

Anzahl der Beschäftigten nach § 60 Abs. 1 BetrVG   JAV-Mitglieder
 5 – 20
  = 1
 21 – 50
  = 3
 51 – 150
  = 5
 151 – 300
  = 7

Und weiter dann wie im Gesetzestext rechts...
Finden sich nicht ausreichend viele Kandidaten dann gilt:

Eine kleine JAV ist besser als gar keine. Um überhaupt eine JAV wählen zu können...

  • genügt notfalls auch eine geringere Kandidatenzahl (vergleiche auch § 11 BetrVG)
  • diese "Herunterstufung" kann bis hinunter zu einer 1-köpfigen JAV erfolgen
  • eine gerade Zahl von JAV-Mitgliedern darf es aber nicht geben

§ 62 Abs. 1

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.