§ 42 Abs. 2 BetrVG

Abteilungsversammlungen

Der Betriebsrat ist laut § 43 BetrVG verpflichtet, 4 Betriebs- bzw. Teilversammlungen im Jahr abzuhalten.
Unter bestimmten Umständen muss der Betriebsrat 2 dieser 4 Betriebs- / Teilversammlungen als Abteilungsversammlungen durchführen (siehe auch "Betriebsversammlungen")!
Bei der Frage, ob es grundsätzlich "erforderlich" ist, dies zu tun, hat der Betriebsrat einen Entscheidungsspielraum. Er muss diese Frage aber - jedenfalls in etwas größeren Betrieben - so oder so grundsätzlich entscheiden.
Dabei gilt:

Die Durchführung von Abteilungsversammlungen kann immer dann "erforderlich" sein, wenn...

  • ein Betrieb so groß ist, dass Abteilungsprobleme nicht mehr sinnvoll auf einer Betriebsversammlung besprochen werden können
  • die Arbeitsbedingungen und Interessen in den Abteilungen sehr unterschiedlich sind oder
  • es weit vom Hauptbetrieb entfernte Abteilungen (Betriebsteile / Filialen) gibt
Über die Durchführung von Abteilungsversammlungen muss der Betriebsrat einen Grundsatzbeschluss fassen (möglichst im Rahmen seiner Geschäftsordnung - § 36 BetrVG)! Dazu gehört auch der Beschluss, welche Betriebsteile als Abteilungen anzusehen sind!
Eine Hilfe zur Ablaufplanung von Abteilungsversammlungen findet sich hier.
Anders als Teilversammlungen dienen Abteilungsversammlungen ausdrücklich dazu, spezielle Abteilungsprobleme zu behandeln (dürfen also keinesfalls mit Teilversammlungen verwechselt werden – siehe § 42 Abs. 1 BetrVG).
Dabei gilt:
Hat sich der Betriebsrat entschieden, 2 der 4 jährlichen Betriebs- / Teilversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen (siehe auch § 43 Abs. 1 BetrVG), dann finden diese für alle Abteilungen eines Betriebs (möglichst) zeitgleich und mit abteilungsspezifischen Themen statt.
"Zeitgleich" heißt auch zeitnah. Sollte es organisatorisch nicht möglich sein, alle Abteilungsversammlungen zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen (weil z.B. keine entsprechenden Räume zur Verfügung stehen oder ähnliche Sachgründe), können die Versammlungen auch zeitnah stattfinden (z.B. vormittags und nachmittags oder auch heute und morgen).
Und das heißt:
Da Abteilungsversammlungen sollen von einem (üblicherweise dem für die Abteilung zuständigen oder dort arbeitenden) Betriebsratsmitglied geleitet werden.
Wenn das möglich ist, können selbstverständlich auch andere Betriebsratsmitlieder (oder sogar der komplette Betriebsrat) an der Abteilungsversammlung teilnehmen. Das kann sinnvoll sein, um so die Probleme der Arbeitnehmer auch aus anderen Bereichen des Betriebs kennenzulernen.
Unabhängig davon, ob der Betriebsrat grundsätzlich die Durchführung von Abteilungsversammlungen beschlossen hat oder nicht, ist aber auch Folgendes möglich:
Der Betriebsrat ruft die Arbeitnehmer nur einer Abteilung zusammen, um mit ihnen ihre speziellen Probleme zu besprechen!
Das ist z.B. immer dann sinnvoll, wenn eine (geplante) Arbeitgebermaßnahme nur eine Abteilung betrifft. Eine solche Abteilungsversammlung kann auch "außer der Reihe" einberufen werden (siehe § 43 Abs. 1 BetrVG).

§ 42 Abs. 2

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Musterbriefe & Co.

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