§ 42 Abs. 1 BetrVG

Betriebs- oder Teilversammlung?

Umfangreiche Informationen und Hilfsmittel zum Thema Betriebsversammlung finden sich auch im Abschnitt "Betriebsversammlung" unter "Betriebsratsorganisation"...
Der Betriebsrat(svorsitzende) beruft die Betriebsversammlungen (oder Teilversammlungen) ein!

Ein Teilnahmerecht haben:

  • alle Arbeitnehmer des Betriebs (einschließlich Leiharbeitnehmer, Freischichtler, Kranke, Urlauber usw.)
  • Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 46 Abs. 1 BetrVG) - die deshalb stets einzuladen sind
  • der Arbeitgeber - der mindestens einmal im Jahr an einer Betriebsversammlung teilnehmen muss (§ 43 Abs. 2 BetrVG)
Für leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) ist der Betriebsrat nicht zuständig, sie haben deshalb nur dann das Recht, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen, wenn sie vom Betriebsrat eingeladen oder zumindest geduldet werden (es sei denn, ein leitender Angestellter kommt als Stellvertretung für den Arbeitgeber).
Der Betriebsrat ist frei in seiner Entscheidung, wen er sonst noch zu einer Betriebsversammlung einladen will!
Allerdings muss der Betriebsrat für jede solche Einladung einen sachlichen Grund haben – Beispiele:
  • Referenten für bestimmte Fachfragen
  • Menschen mit besonderen, aktuell interessanten Erfahrungen (das kann auch ein Betriebsratsmitglied aus einem anderen Unternehmen sein)
  • Gesamt- oder Konzernbetriebsratsmitglieder
  • Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte will jedesmal neu und sorgfältig durchdacht sein – Versammlungsabläufe nach "Schema F" sind zu vermeiden. Möglichkeiten einer durchdachten Ablaufplanung sind beispielhaft hier zu finden.
Grundsätzlich hat der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsversammlung (oder auch Teilversammlung) zu leiten!
Die Aufgabe der Versammlungsleitung kann aber auch ganz oder für einzelne Tagesordnungspunkte an andere Betriebsratsmitglieder delegiert werden. Dies sollte z.B. dann geschehen, wenn über den vom Betriebsratsvorsitzenden vorgetragenen Tätigkeitsbericht diskutiert werden soll.
Ausführliche Informationen zu Inhalt und Aufbau von Tätigkeitsberichten finden sich im Bereich "Betriebsratsorganisation" unter "Tätigkeitsbericht".
Der Betriebsratsvorsitzende (bzw. Leiter der Betriebsversammlung) hat auch das sogenannte "Hausrecht". Das umfasst vor allem die Befugnis, z.B. störende Versammlungsteilnehmer von der Versammlung auszuschließen.
Werden alle Arbeitnehmer eines Betriebs zu einer Versammlung eingeladen, dann ist das eine Betriebsversammlung. Unter bestimmten Umständen kann der Betriebsrat aber auch entscheiden, statt Betriebsversammlungen immer sogenannte Teilversammlungen durchzuführen!
Das kann immer dann gemacht werden, wenn es nicht oder nur mit großem Aufwand möglich ist, die gesamte Belegschaft zu einer Betriebsversammlung zusammenzubekommen. In diesem Fall finden Versammlungen jeweils nur für bestimmte Teile der Belegschaft statt.
Achtung: Teilversammlungen dürfen nicht mit "Abteilungsversammlungen" verwechselt werden (siehe § 42 Abs. 2 BetrVG)!
Ob der Betriebsrat seine Betriebsversammlungen für alle Arbeitnehmer des Betriebs durchführt oder (möglichst kurz hintereinander) für Teile der Belegschaft (also als Teilversammlungen) ist eine Grundsatzentscheidung des Betriebsrats. Der Betriebsrat muss sich also für die eine oder die andere Möglichkeit entscheiden und kann nicht ständig wechseln.

In der Praxis werden Teilversammlungen oft durchgeführt z.B. für

  • einzelne Schichten
  • unüberschaubar große Betriebe
  • spezielle Gruppen, die (wie z.B. Außendienstler) weitab vom Hauptbetrieb eingesetzt sind
Eine Übersicht zur Ablaufplanung von Teilversammlungen findet sich hier.

Alle Teilversammlungen müssen die gleichen Inhalte (die gleiche Tagesordnung) haben und innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraums nacheinander stattfinden!

§ 42 Abs. 1

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

Musterbrief & Co.

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