§ 4 Abs. 1 BetrVG

Selbstständigkeit und Weg

In jedem Betrieb kann und soll ein Betriebsrat gewählt werden - wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllt!
Die Voraussetzungen sind:
  • Im längerfristigen Durchschnitt müssen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 5 BetrVG und § 7 BetrVG) beschäftigt sein,
  • von denen drei berechtigt sind, für einen Betriebsrat zu kandidieren (§ 8 BetrVG).
Das Recht auf die Wahl eines eigenen Betriebsrats kann aber auch für Betriebsteile mit eigenständigen Aufgabenbereichen (z.B. der Bereich Lager und Versand) gelten!
Dies gilt allerdings nur, wenn auch noch folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • der Weg vom Sitz des Betriebsrats zum Betriebsteil muss so weit sein, dass eine ordnungsgemäße Betreuung durch den Betriebsrat nicht mehr möglich ist (Faustregel: wenn die Wegezeit mehr als 20 Minuten beträgt)
oder
  • der Betriebsteil erfüllt einen eigenen Aufgabenbereich (z.B. Auslieferung oder Verkauf für einen Produktionsbetrieb) und hat auch eine eigene Leitung, die selbstständig Entscheidungen fällen kann, zu denen ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hätte (z.B. Entlassungs- / Einstellungsbefugnis).
Da Arbeitgeber in der Regel kein Interesse an zusätzlichen Betriebsratsgremien haben, wird ein Betriebsrat die Frage, ob er sich dafür einsetzn will, dass in einem Betriebsteil ein eigener Betriebsrat gewählt werden soll, allein danach entscheiden, was die für eine gute Betreuung der Arbeitnehmer günstigste Lösung wäre.
Kommt es zum Streit darüber, ob ein Betriebsteil einen eigenen Betriebsrat wählen darf oder nicht, entscheidet das zuständige Arbeitsgericht (§ 18 Abs. 2 BetrVG).
Dabei handelt es sich allerdings immer um rechtlich komplizierte Fragen, sodass der Betriebsrat in jedem Fall und zwingend juristische Unterstützung brauchen und die zuständige Gewerkschaft einschalten wird!
Der umgekehrte Fall ist einfacher zu lösen:
Sollte es einen Betriebsteil geben, der bisher an der Wahl für den Betriebsrat eines Hauptbetriebs (siehe dazu auch § 4 Abs. 2 BetrVG) oder eines gemeinsamen Betriebsrats nicht beteiligt war, dann können die Arbeitnehmer dieses Betriebsteils beschließen, dass sie zukünftig an dieser Betriebsratswahl teilnehmen wollen (zum Verfahren siehe § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

Die Frage der Entfernung und der Eigenständigkeit spielt in diesem Fall keine Rolle.

Bei einer derartigen Abstimmung ist zu beachten:
Eine derartige Abstimmung erfolgt ausdrücklich formlos: Also z.B. in einer Betriebsversammlung (vergleichbar mit dem vereinfachten Wahlverfahren der Betriebsratswahl) oder durch ankreuzen einer entsprechend formulierten Frage und Wahlurne.
Zwei Punkte sind jedoch wichtig:
  • Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
  •  Das Ergebnis der Abstimmung muss dem Betriebsrat des Hauptbetriebes (also dort, wo der Nebenbetrieb mitwählen soll) mindestens zehn Wochen vor Ende dessen Amtszeit mitgeteilt werden.

Um auch bei dieser Abstimmung demokratische Grundsätze bewahren zu können, muss mit dem Abstimmungsverfahren rechtzeitig begonnen werden. Eine Einladung zu einer entsprechenden Betriebsversammlung oder einer Ankündigung zur Abstimmung sollte allen abstimmungsberechtigten Arbeitnehmern rechtzeitig bekannt gegeben werden (z.B. durch Aushang ein bis zwei Wochen vorher).

§ 4 Abs. 1

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.