§ 1 Abs. 1 BetrVG

Wo werden Betriebsräte gewählt?

Wenn in einem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, dann können und sollen diese einen Betriebsrat wählen! 

Die jeweils vorgesehene Größe des Betriebsrats kann dem § 9 BetrVG entnommen werden.
  • Bei der Frage, ob überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden kann oder nicht, werden nur die Arbeitnehmer mitgezählt, die an dem Tag, an dem die Betriebsratswahl (voraussichtlich) stattfinden wird, das 16. Lebensjahr vollendet haben (mehr zur Wahlberechtigung in § 7 BetrVG).
  • Außerdem müssen im Betrieb "ständig" mindestens fünf volljährige Arbeitnehmer beschäftigt sein.
"Ständig" bedeutet, dass die Beschäftigung von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern der Normalfall sein muss. Wenn also z.B. nur vorübergehend einmal vier wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, ändert das nichts daran, dass in diesem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden kann und soll. Dazu zwei Beispiele:
  • Ein Arbeitnehmer hat den Betrieb verlassen, ein neuer ist noch nicht eingestellt.
  • Ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Anmerkung:
Ob es überhaupt zu Wahlen kommt oder nicht, hängt in einem Betrieb, in dem es bisher noch keinen Betriebsrat gibt, allein an der Frage, ob es Arbeitnehmer gibt, die die Wahl in die Wege leiten. Dabei kann die im Betrieb vertretende Gewerkschaft Hilfestellung leisten. Mehr dazu sihe § 17 Abs. 2 BetrVG.

§ 1 Abs. 1

(1) In Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.