§ 1 Abs. 2 BetrVG

Gemeinsame Betriebe u.a.

Die Feststellung, ob in einem klar abgegrenzten Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden kann und soll, ist relativ einfach (siehe § 1 Abs. 1 BetrVG). Kompliziert kann es werden, wenn nicht ganz klar ist, welcher Bereich eines Unternehmens ein in sich abgeschlossener Betrieb ist.

Beispiel:
Ein Arbeitgeber behauptet, dass sein Unternehmen aus mehreren kleinen Betrieben (Filialen) besteht, die jeder für sich genommen weniger als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, sodass es gar keinen Betriebsrat geben kann.
Meistens geht es in der Praxis allerdings nicht darum, ob überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden soll, sondern ob es in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte (und damit auch einen Gesamtbetriebsrat§ 47 BetrG) geben soll oder nur einen Betriebsrat. Ob zum Beispiel kleinere Betriebe (oder Betriebsteile) einen eigenen Betriebsrat wählen sollen oder können, dazu findet sich einiges im § 4 BetrVG.
Weitere Beispiele:
Mehrere Unternehmen betreiben gemeinsam einen Fuhrpark, dessen Leistungen sie sich teilen. In diesem Fall dürfte es sich um einen "gemeinsamen Betrieb" handeln, der auch einen gemeinsamen Betriebsrat wählt.
Ein Unternehmen gliedert seine IT-Abteilung als selbstständiges Unternehmen aus. Dieser IT-Bereich bleibt aber mit dem ursprünglichen Betrieb räumlich und organisatorisch verbunden (es gibt eine gemeinsame Führung, eine gemeinsame Kantine usw.). Dann bleibt es – trotz der Aufteilung in 2 (oder mehr) Unternehmen – sehr wahrscheinlich dabei, dass der "alte" Betrieb (jetzt als "gemeinsamer Betrieb") sozusagen bestehen bleibt – und entsprechend auch nur einen Betriebsrat wählt.
In einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt werden soll, sind für die Erledigung kompletter Tätigkeitsbereiche dauerhaft Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens beschäftigt. In diesen Fällen scheitert ein "gemeinsamer Betriebsrat" oft schon daran, dass die Betriebseinrichtungen streng getrennt genutzt werden. So werden an bestimmten Produktionsanlagen nur Arbeitnehmer des einen oder des anderen Unternehmen eingesetzt, selbst Umkleide- und Pausenräume sind getrennt.
Kurzum:
Ob es sich um einen Betrieb handelt (oder um mehrere) hängt also von den räumlich-technisch-organisatorischen, nicht aber von unternehmensrechtlichen Fragen ab!
Und deshalb ist dieses Thema oft außerordentlich kompliziert. Das heißt konkret:
Gibt es (z.B. nach einer Unternehmensaufspaltung) Unklarheiten bei der Festlegung des Bereichs, für den ein Betriebsrat gewählt werden soll, dann sollte umgehend die zuständige Gewerkschaft eingeschaltet werden! Allein wäre jeder Betriebsrat komplett überfordert!

§ 1 Abs. 2

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.