§ 4 Abs. 2 BetrVG

Kleinstbetriebe / Filialen

Kleinstbetriebe mit weniger als 5 ständig beschäftigten, wahlberechtigten Arbeitnehmern (siehe § 1 BetrVG) haben im Normalfall kein Recht auf Wahl eines Betriebsrats. Aber:
Gehört ein Kleinstbetrieb allerdings zu einem Unternehmen mit mehreren Betrieben, dann sind dessen Arbeitnehmer immer an der Wahl des Betriebsrats für den Hauptbetrieb oder an der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für das Unternehmen (§ 1 BetrVG) zu beteiligen!
Dabei muss der "Hauptbetrieb", an dessen Betriebsratswahl sich die Arbeitnehmer eines Kleinstbetriebs/Betriebsteils beteiligen sollen/wollen, nicht unbedingt auch die Zentrale des Unternehmens sein.
Beispiel:
Ein Unternehmen mit Zentrale in Hamburg betreibt mehrere Betriebe in ganz Deutschland. Einer dieser Betriebe mit Sitz in Freiburg "platzt aus allen Nähten". Deshalb wird der Versandbereich mit 15 Mitarbeitern in einem nahegelegenen Ort neu eingerichtet. Die Arbeitnehmer am neuen Standort wollen aber weiter durch den Freiburger Betriebsrat vertreten werden und können nun durch Abstimmung Freiburg als ihren Hauptbetrieb wählen (zum Verfahren siehe § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), an dessen Betriebsratswahl sie dann zu beteiligen sind.

§ 4 Abs. 2

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.