§ 21a Abs. 1 BetrVG

Neue Betriebe durch Aufspaltung

Immer wenn durch die Aufspaltung oder den Zusammenschluss von Betrieben neu zugeschnittene Betriebe entstehen, muss für eine Übergangszeit möglichst gesichert sein, dass die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer ohne Unterbrechung durch einen Betriebsrat vertreten werden. In diesen Fällen gilt ein sogenanntes Übergangsmandat.
§ 21a Abs. 1 BetrVG regelt folgenden Fall:
Handelt es sich um eine Betriebsaufspaltung und findet diese unternehmensintern statt (bleiben also auch die neu entstehenden Betriebe im Besitz desselben Unternehmens), dann gilt:
Der bisherige Betriebsrat bleibt so lange im Amt, bis in den neu entstandenen Betrieben jeweils ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist!
Voraussetzung für diese Neuwahl(en) ist, dass es sich auch bei den neuen Betrieben um Betriebe handelt, die einen eigenen Betriebsrat wählen können (= mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon drei wählbare, siehe § 1 Abs. 1 BetrVG).
Für jedem der neu entstehenden Betriebe muss der "alte" Betriebsrat also unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) einen Wahlvorstand bestellen (siehe § 16 BetrVG)!
In jedem Fall sollte anlässlich einer solchen Umstellung aber geprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetungen für neue Betriebsräte gegeben sind oder ob es nicht einen gemeinsamen Betriebsrat für mehrere Betriebe geben kann / muss (§ 4 BetrVG).
Außerdem gilt stets:

Auch wenn mehrere der neu entstandenen Betriebe einen eigenen Betriebsrat wählen dürften, ließe sich durch Tarifvertrag (u.U. durch Betriebsvereinbarung) festlegen, dass es weiterhin einen gemeinsamen Betriebsrat geben soll (§ 3 BetrVG).

§ 21a Abs. 1

(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.