§ 21a Abs. 3

Kauf und Verkauf von Betrieben

§ 21a Abs. 3 BetrVG macht klar, dass die Regelungen aus § 21a Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG auch dann anzuwenden sind, wenn die Aufspaltung eines Betriebs oder die Zusammenlegung mehrere Betriebe mit dem Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Betriebe zusammenhängen.
Das heißt vor allem:
Wenn ein Unternehmen einen Betrieb oder einen Teil eines Betriebs an ein anderes Unternehmen verkauft, bleibt der bisherige Betriebsrat für die Arbeitnehmer des verkauften Betriebs(teils) übergangsweise weiter zuständig!
In der Praxis wird das vor allem bedeuten, dass der "alte" Betriebsrat die Verpflichtung hat, für den neuen Betrieb unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen (bestehend aus Arbeitnehmern des neuen Betriebs).
Zum Gesetzestext:

Unter einer "Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz" ist zu verstehen, dass ein Unternehmen seine Rechtsform ändert (z.B. von einer GmbH zu einer AG). Aber auch in diesen Fällen gilt, dass der alte Betriebsrat ein "Übergangsmandat" wahrzunehmen hat.

Andererseits:
Wenn ein Betrieb "nur" verkauft wird (reiner Inhaberwechsel) oder wenn mit einer Umwandlung keine Spaltung oder Zusammenlegung verbunden ist – wenn im Betrieb also "alles beim Alten" bleibt –, dann bleibt auch der bestehende Betriebsrat ganz normal im Amt.

§ 21a Abs. 3

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.