§ 106 Abs. 3 Nr. 1-10 BetrVG

Wirtschaftliche Angelegenheiten

Die folgenden zwölf Punkte sind Beispiele für die wirtschaftlichen Informationen, die ein Arbeitgeber einem Wirtschaftsausschuss stets und in jedem Fall rechtzeitig, umfassend und unaufgefordert geben muss. Ergänzend dazu empfiehlt es sich, einen Standard-Fragen-Katalog aufzustellen, zu dem der Arbeitgeber regelmäßig die Informationen und Daten liefert (siehe "Kennzahlen für Betriebsräte" hier).
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
Zahlen, die aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung abzuleiten sind, außerdem auch die mittel- und langfristige Unternehmensplanung und die Bewertung des Unternehmens im Vergleich mit anderen ("Rating")
2. die Produktions- und Absatzlage
Produzierte Güter oder Dienstleistungen, Daten zur Kapazitätsauslastung, Maßnahmen der Qualitätsverbesserung
3. das Produktions- und Investitionsprogramm
Beispiele: Pläne zu künftigen Angebotsumstellungen und Produktionserweiterungen, einschließlich der dafür nötigen Investitionen und deren Finanzierung
4. Rationalisierungsvorhaben
Beispiele: beabsichtigte Einführungen neuer Produktions- und Geschäftsmethoden, Automatisierungen und Umstellungen auf Informations- und Kommunikationstechnik
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden
Beispiele: Einsatz spezieller / neuer Fertigungsverfahren (z.B. Einzel- oder Serienfertigung, Just-in-Time-Produktion), neue Formen der Arbeitsorganisation (z.B. papierlose Sachbearbeitung, teilautonome Arbeitsgruppenarbeit)
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
Beispiele: Auswirkungen der Betriebstätigkeit auf den Umweltschutz, Einführung eines Umwelt-Management-Systems
6. die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
Betriebliche Veränderungen, wie sie auch in § 111 BetrVG als "Betriebsänderungen" geregelt sind (hier allerdings ohne die dort genannte Beschränkung auf Größe und Bedeutung dieser Maßnahmen)
8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben
Pläne zu beabsichtigten Zusammenschlüssen oder Spaltungen
9. die Änderung der Betriebsorganisation
Veränderungen bei Betriebsorganisation und Betriebszweck, wie sie auch in § 111 BetrVG als "Betriebsänderungen" geregelt sind (hier allerdings ohne die dort genannte Beschränkung auf "grundlegende" Änderungen)
9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist
Pläne zum (auch teilweisen) Verkauf eines Unternehmens, ohne dass dies irgendwelche nennenswerten Auswirkungen für die Arbeitnehmer hätte, aber mit der Übernahme der Unternehmenskontrolle durch den / die Käufer verbunden ist
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können
Alle bisher nicht aufgeführten Informationen, die die wirtschaftliche Lage des Unternehmens betreffen und Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer haben (z.B. die längerfristige Sicherung der Arbeitsplätze betreffend) - Beispiele: wirtschaftliche Lage der Branche, Auswirkungen der aktuellen Steuerpolitik

§ 106 Abs. 3

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.