§ 106 Abs. 2 BetrVG

Informationsrechte

Für das Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses gelten die gleichen Grundsätze wie für die meisten Informationsrechte des Betriebsrats (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Die Informationen müssen also...
  • rechtzeitig
  • umfassend
  • laufend
...beim Wirtschaftsausschuss zur Bearbeitung eingehen - im Prinzip unaufgefordert. Zu Art und Umfang der Informationen gleich mehr in § 106 Abs. 3 BetrVG.
Die Frage, ob alle Informationen dem Wirtschaftsausschuss auch schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen, ist nicht ganz klar. Im Gesetzestext heißt es nämlich nur: "unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen" - aber: "Vorlegen" heißt nicht unbedingt "Aushändigen"...
Genau genommen hat der Wirtschaftsausschuss also nur das Recht, die in der Sitzung vorgelegten Unterlagen zu lesen und sich dazu Notizen zu machen!
Bei besonders umfangreichen Unterlagen kann der Wirtschaftsausschuss allerdings verlangen, diese bereits vor der Sitzung zu bekommen, um sich vorbereiten zu können. Theoretisch könnte der Arbeitgeber aber auch diese Unterlagen dann wieder am Ende der Sitzung einsammeln.
Letzteres ist natürlich weder vernünftig noch praxisgerecht. Erzieherisch wirksam kann es in solchen Fällen sein, wenn die Wirtschaftsausschussmitglieder während der Sitzung mit großer Ruhe ausgiebige Notizen anfertigen...
Und wenn der Arbeitgeber sich weigert, dem Wirtschaftsausschuss die gewünschten Informationen zu geben, dann muss der Betriebsrat die Sache an sich ziehen (siehe § 109 BetrVG)...
Wenig praxisgerecht ist auch die zweite Bestimmung im § 106 Abs. 2 BetrVG, in der die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses davon abhängig gemacht wird, ob dadurch vielleicht "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden" könnten.
Dazu gilt:
  • Es gibt kaum oder sogar keine Informationen, die den Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat interessieren könnten und die zugleich ein Betriebs- / Geschäftsgeheimnis darstellen (siehe § 79 BetrVG).
  • Aus diesem Paragrafen ergibt sich, dass auch echte Betriebs- / Geschäftsgeheimnisse dem Betriebsrat (!) selbstverständlich nicht vorenthalten werden dürfen. Wenn überhaupt gilt die obige Bestimmung also nur gegenüber Wirtschaftsausschussmitgliedern, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind.
  • Und selbst dann müsste der Arbeitgeber einem solchen Wirtschaftsausschussmitglied gegenüber eine konkret drohende Gefährdung nachweisen können - ein bloßer Verdacht würde keinesfalls ausreichen.

§ 106 Abs. 2

(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.