§ 99 Abs. 4 BetrVG

Zustimmung ersetzen lassen

Wenn der Arbeitgeber die Gründe, aus denen der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigert hat, für falsch oder unzureichend hält und die Maßnahme trotzdem durchführen will, dann gibt es für ihn in der Regel nur einen Weg:

Durch ein Beschlussverfahren vorm Arbeitsgericht kann der Arbeitgeber die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung "ersetzen" lassen, um die geplante Maßnahme dann trotzdem durchzuführen!
Zwei weitere Möglichkeiten sind in anderen Paragrafen geregelt:
  • Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber eine aus seiner Sicht unaufschiebbare Einstellung oder Versetzung auch als "vorläufige personelle Maßnahme" durchführen (§ 100 BetrVG).
  • Der Arbeitgeber könnte die personelle Maßnahme aber auch durchführen, ohne den Betriebsrat zu informieren oder ohne dessen Zustimmungsverweigerung zu beachten - in solchen Fällen kann der Betriebsrat dann jedoch die Rücknahme der personellen Einzelmaßnahme durch Beschluss des Arbeitsgerichts erzwingen (§ 101 BetrVG).

§ 99 Abs. 4

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.