§ 99 Abs. 1 BetrVG

Das Zustimmungsverweigerungsrecht

Von einem echten Mitbestimmungsrecht kann (ähnlich wie bei § 102 BetrVG) beim § 99 BetrVG nicht die Rede sein. Aber immerhin:

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder personellen Einzelmaßnahme informieren, und zwar unter Vorlage aller Bewerbungs- und sonstigen Unterlagen, die Grundlage der beabsichtigten Maßnahme sind!
Welche "erforderlichen" Unterlagen der Arbeitgeber dem Betriebsrat geben muss, damit der Betriebsrat eine Entscheidung fällen kann, entscheidet der Betriebsrat im Zweifel selbst. Der Betriebsrat sollte sich daher grundsätzlich Gedanken darüber machen, welche Unterlagen dies sind und sich hierüber mit dem Arbeitgeber verständigen. Einstellungen, Versetzungen und Ein- und Umgruppierungen gehören zum "Tagesgeschäft" des Betriebsrats. Es macht daher Sinn, wenn die Abläufe zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat weitgehend klar sind.
In bestimmten Fällen (siehe § 99 Abs. 2 BetrVG) kann der Betriebsrat zu dieser beabsichtigten personellen Maßnahme dann innerhalb einer Woche seine Zustimmung verweigern! Dies muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen.
Dieses Recht gilt allerdings nur für Betriebsräte in Betrieben mit mindestens 21 Arbeitnehmern. In kleineren Betrieben hat der (dann nur einköpfige) Betriebsrat dieses Recht nur dann, wenn der Betrieb zu einem Unternehmen gehört, dem noch weitere Betriebe gehören, und das insgesamt mindestens 21 Arbeitnehmer beschäftigt.
Ob es in diesem Unternehmen mit mehreren Betrieben auch mehrere Betriebsräte (und damit dann einen Gesamtbetriebsrat gibt) oder nur den einen Betriebsrat, spielt keine Rolle, weil das Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG immer beim örtlichen Betriebsrat angesiedelt ist.
Führt der Arbeitgeber eine personelle Einzelmaßnahme durch, ohne...
  • den Betriebsrat informiert zu haben
  • die dem Betriebsrat zustehende Frist von einer Woche (siehe § 99 Abs. 3 BetrVG) abgewartet zu haben
dann kann der Betriebsrat die personelle Maßnahme durch Arbeitsgerichtsbeschluss aufheben lassen. Folgt der Arbeitgeber dem nicht, droht ihm ein Zwangsgeld (§ 101 BetrVG).
Der § 99 BetrVG gilt für die folgenden personellem Maßnahmen:
  • Einstellung (z.B. auch: Auszubildende, Aushilfen, Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende, Zivildienstleistende oder Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses) – Hintergrundinformationen zum Thema Einstellungen hier.
  • Eingruppierung (meist verbunden mit Einstellung/Versetzung, gilt nicht nur für die Einordnung nach Tarifvertrag, sondern für jedes betrieblich geltende oder betriebsübliche Lohn-/Gehaltsgruppensystem)
  • Umgruppierung (Höher- oder Herabstufung, Anpassungen an ein geändertes Lohn-/Gehaltsgruppensystem mit oder ohne Änderung der Tätigkeit, ›Hineinwachsen‹ in eine andere Entgeltgruppe; auch Ausgruppierung aus den Tarif in den außertariflichen Bereich)
  • Versetzung (Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für entweder mehr als einen Monat ODER verbunden mit erheblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen - die genaue Definition steht im § 95 Abs. 3 BetrVG)
In allen Fällen des § 99 BetrVG gilt die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats (siehe auch § 120 Abs. 2 BetrVG) in besonderer Weise.

§ 99 Abs. 1

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.