§ 98 Abs. 3 BetrVG

Teilnehmer vorschlagen

Wenn der Arbeitgeber sich zur Durchführung einer betrieblichen (Berufs-)Bildungsmaßnahme entschlossen hat ( also selbst anbietet, oder zumindest einen Teil der Kosten trägt), dann kann der Betriebsrat (nach § 98 Abs. 1 BetrVG) über das "Wie" dieser Maßnahme mitbestimmen.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat aber auch das Recht, bestimmte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen für die Teilnahme an solchen Maßnahmen vorzuschlagen!
Dies bietet dem Betriebsrat die Möglichkeit (und es ist auch seine Pflicht), dafür zu sorgen, dass die Chancen für eine berufliche Fortbildung möglichst gerecht auf alle infrage kommenden Arbeitnehmer verteilt werden.
Der Betriebsrat kann bei er die Frage der gerechten Verteilung betrieblicher Bildungsmöglichkeiten auf die Arbeitnehmer, die Frage der Teilnehmer durch die Einigungsstelle entscheiden lassen (siehe § 98 Abs. 4 BetrVG).

§ 98 Abs. 3

(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.