§ 98 Abs. 1+6 BetrVG

Bildungsmaßnahmen konkret

Grob zusammengefasst regelt der...
  • § 96 BetrVG die Förderung der betrieblichen Berufsbildung sowie das dafür benötigte Informations- und Beratungsrecht und
  • § 97 BetrVG erstens ein Beratungsrecht bei der Schaffung betrieblicher Einrichtungen, die der Berufsbildung dienen sollen, und zweitens ein Mitbestimmungsrecht bei Bildungsmaßnahmen, mit denen Arbeitnehmer fit gemacht werden sollen für neue Anforderungen durch veränderte Arbeitsplätze / -verfahren
Der nun dazu kommende § 98 BetrVG wird noch etwas konkreter:
Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn sich der Arbeitgeber (ob mit oder ohne Berücksichtigung von Betriebsratsvorschlägen z.B. nach § 96 BetrVG) für die Durchführung einer bestimmten Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung entschieden hat!

Konkret bezieht sich dieses Mitbestimmungsrecht aus § 98 Abs. 1 BetrVG darauf, wie eine Bildungsmaßnahme durchgeführt wird - z.B.:

  • Inhalt und Umfang des Lernstoffs
  • Dauer und Unterteilung der Bildungsmaßnahmen
  • angewendete Methoden der Wissensvermittlung
  • Einsatz von Computerprogrammen zur Lernunterstützung (siehe auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • zeitliche Lage der Bildungsmaßnahme
Wobei § 98 Abs. 6 BetrVG noch ergänzt, dass alle Rechte aus dem § 98 BetrVG nicht nur für Maßnahmen der Berufsbildung gelten, sondern auch "wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt" (siehe auch Kommentierung zum§ 96 Abs. 1 BetrVG).
Das heißt zusammengefasst:
Alle Rechte aus § 98 BetrVG gelten für sämtliche Bildungsmaßnahmen, die vom Arbeitgeber angeboten, finanziert oder sonstwie gefördert werden!
Darunter fallen...
  1. alle vom Arbeitgeber angebotenen Maßnahmen, durch die ein Arbeitnehmer (auch: Auszubildender) seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern kann
  2. alle sonstigen (auch externen) Maßnahmen der Berufsausbildung, Fortbildung und Umschulung (bei externen Bildungsprogrammen z.B. der Bundesagentur für Arbeit, bezieht sich natürlich die Mitbestimmung - unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben - auf den betrieblichen Gestaltungsspielraum ).

§ 98 Abs. 1+6

(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. [...]
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.