§ 96 Abs.1 und 1a

Bildungsbedarf ermitteln und beraten

Zu einer vorausschauender Personalplanung gehört auch, dass der Arbeitgeber die Qualifikation der Arbeitnehmer im Blick behält und ermittelt, welche Veränderungen durch die immer schneller voran schreitende Technisierung zu erwarten sind und welche Qualifikationanforderungen in Zukunft  an die Arbeitnehmer gestellt werden. Der Arbeitgeber soll über diese Veränderungen den Betriebsrat im Zuge der Personalplanung informieren und mit dem Betriebsrat beraten. (§ 92 BetrVG).
Auch im Zuge des Themas Berufsbildung sollen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Bildungsdarf beraten. Gibt es im Zuge der Personalplanung keine Erkenntnisse über den derzeitigen und zukünftigen Bedarf, kann der Betriebsrat verlangen, das der Bildungsbedarf ermittelt wird. Anschließend sollen Arbeitgeber und Betriebsrat über Fragen der Berufsbildung im Betrieb beraten
Das hierbei die Meinungen weit auseinander liegen können, ist leicht vorstellbar. Führen die Beratungen zu keinem gemeinsamen Nenner, kann eine Einigungsstelle angerufen werden (§ 76 BetrVG).
Die Einigungsstelle hat in diesem Fall allerdings nur die Funktion eines Vermittlers. Es besteht also kein Einigungszwang.
Der Effekt der Einigungsstelle dürfte also eher darin liegen, der Bedeutung der Qualifizierung zur Sicherung der Arbeitsplätze in der Zukunft, mehr Nachdruck zu verleihen.

Rechtsgrundlage

§ 96 Abs. 1 + 1a

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen.