§ 76 Abs. 6-8 BetrVG

Drei seltenere Rechtsfragen

Abs. 6 - die freiwillige Einigungsstelle

Meist wird die Einigungsstelle nur dann gebildet und tätig, wenn es um den Inhalt einer Mitbestimmungsfrage geht (erzwingbare Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG).

Aber auch in allen anderen strittigen Fragen könnten Betriebsrat und Arbeitgeber eine Einigungsstelle bilden. Das Verfahren vor einer solchen „freiwilligen Einigungsstelle“ wäre das gleiche wie bei einer erzwingbaren. Allerdings müssten beide Seiten vorher schriftlich vereinbaren, den späteren Spruch der Einigungsstelle anzuerkennen.

Freiwillige Einigungsstellenverfahren kommen in der Praxis nur sehr selten vor.

Abs. 7 - Rechtsansprüche der Arbeitnehmer

Eine Einigungsstelle klärt lediglich eine Streitigkeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (z.B. zu Grundsätzen der Urlaubsplanung).
Es ist aber natürlich möglich, dass ein einzelner Arbeitnehmer durch diese Entscheidung einen persönlichen Rechtsanspruch (z.B. in einer Urlaubsangelegenheit) verletzt sieht. Deshalb kann jeder betroffene Arbeitnehmer als Einzelperson auch gegen eine Einigungsstellenentscheidung gerichtlich vorgehen (genauso wie im Fall des Falles gegen eine Betriebsvereinbarung).

Abs. 8 - tarifvertragliche Schlichtungsstelle

Das kommt in der Praxis noch seltener vor als eine freiwillige Einigungsstelle. Aber wenn sie es denn wollten, dann könnten Gewerkschaft und Arbeitgeber in einem Tarifvertrag die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vereinbaren, die dann die Aufgaben einer (ständigen) Einigungsstelle für einen Betrieb übernehmen würde.

§ 76 Abs. 6-8

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.