§ 76 Abs. 3+4 BetrVG

Das Einigungsstellenverfahren

Sind Zusammensetzung und Zuständigkeit der Einigungsstelle geklärt, übernimmt der Vorsitzende der Einigungsstelle die Organisation des Verfahrens!

Wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht schon auf den Ort (inner- oder außerhalb des Betriebs) geeinigt haben, an dem das Einigungsstellenverfahren stattfinden soll (oder wenn der Einigungsstellenvorsitzende damit nicht einverstanden ist), entscheidet der Einigungsstellenvorsitzende über den Ort und auch den ersten Termin.
Auch in allen anderen Punkten liegt das Verfahren in der Hand des Vorsitzenden:
  • er lädt die Beisitzer ein (was unverzüglich, also so schnell wie möglich nach Bildung der Einigungsstelle geschehen soll)
  • entscheidet über Dauer und Anzahl der Sitzungen
  • fordert benötigte Unterlagen von den streitenden Parteien an
  • sorgt für die Protokollierung und
  • leitet die Sitzung bis zur Beschlussfassung
An der einleitenden Bestandsaufnahme und Befragung der "Parteien" (das sind Betriebsrat und Arbeitgeber) können Betriebsratsmitglieder und Arbeitgeber(vertreter) als Zuhörer teilnehmen, nicht aber an der eigentlichen Beratung des Falls und der Beschlussfassung!
Im Lauf der Einigungsstellensitzung wird der Einigungsstellenvorsitzende, wenn er den verhandelten Fall für ausreichend geklärt hält, einen Beschlussvorschlag formulieren. Über diesen Vorschlag wird (eventuell in zwei Schritten) abgestimmt:
  • Zunächst stimmen die Beisitzer allein ab, kommt es dabei zu einer Mehrheit, ist der Beschluss gefasst.
  • Gelingt dies nicht, wird die Beratung noch einmal fortgesetzt.
  • Bei einer dann vom Vorsitzenden anberaumten zweiten Abstimmung stimmt der Vorsitzende mit ab - seine Stimme gibt dann den Ausschlag.

Den so zu Stande gekommene Beschluss, nennt man „Spruch“ der

Einigungsstelle. Der Vorsitzende muss diesen Spruch niederschreiben und persönlich unterschreiben. Der Spruch der Einigungsstelle kann aber auch elektronisch verfasst werden. In diesem Fall muss der Vorsitzende mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur unterschreiben. Zum Abschluss erhalten sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber eine Ausfertigung der Niederschrift zugestellt.

Die Erfahrung zeigt übrigens, dass Einigungsstellenverfahren sehr viel häufiger durch einen einstimmigen Beschluss entschieden werden als man meinen sollte.
Von der in § 76 Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Möglichkeit, Einzelheiten des Einigungsstelleverfahrens in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, wird in der Praxis so gut wie nie Gebrauch gemacht. Es gibt aus Sicht des Betriebsrats auch keine Gründe dies zu tun.

§ 76 Abs. 3+4

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.