§ 75 Abs. 2 BetrVG

Persönlichkeitsrechte

Dass Betriebsrat und Arbeitgeber die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer fördern sollen, gehört zu den besonders schön klingenden Vorschriften des BetrVG. In der Praxis allerdings dürfte sich die Aufgabe eher anders herum stellen:

Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die persönliche Freiheit der einzelnen Arbeitnehmer durch Maßnahmen des Arbeitgebers nicht mehr eingeschränkt wird, als dies aus sachlichen, arbeitsbezogenen Gründen unumgänglich nötig ist!
Dafür verfügt der Betriebsrat über konkrete Mitbestimmungsrechte:
Diese Mitbestimmungsrechte helfen z.B. bei Themen wie:
  • Rauchverbote
  • Aushängen von Leistungslisten
  • Versenden von "Krankenbriefen"
  • Videoüberwachungen
  • E-Mail-, Internetkontrollen
Trotzdem ist der § 75 Abs. 2 BetrVG nicht etwa überflüssig. Es kann immer einmal wieder zu ungerechtfertigten Einschränkungen der persönlichen Freiheit kommen, für die es kein konkretes Mitbestimmungsrecht gibt. In diesem Fall wirkt der § 75 Abs. 2 BetrVG als eine Art "Generalklausel" - was das Recht einschließt, solche Verletzungen durch ein Beschlussverfahren vorm Arbeitsgericht untersagen zu lassen.
Und schließlich gilt:
Auch die Verpflichtung von Betriebsrat und Arbeitgeber, Eigeninitiative und Selbstständigkeit der Betriebsangehörigen zu fördern, kann für den Betriebsrat ein Ansatzpunkt sein, sich für mehr Entscheidungsspielräume in der Arbeitsorganisation und für die Durchführung entprechender Qualifizierungen einzusetzen.

§ 75 Abs. 2

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.