§ 72 Abs. 7+8 BetrVG

Stimmengewichtung

Wie im Gesamtbetriebsrat auch, gilt in der Gesamt-JAV das Prinzip "eine Person = eine Stimme" nicht. Vielmehr gilt:
Jedes Gesamt-JAV-Mitglied repräsentiert bei Abstimmungen in der Gesamt-JAV so viele Stimmen, wie es in seinem Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer auf der Wählerliste der letzten JAV-Wahl gegeben hat!
Beispiele:
Ein Gesamt-JAV-Mitglied vertritt aufgrund einer Betriebsvereinbarung nach § 72 Abs. 5 BetrVG zusammen 3 betriebliche JAVen. Auf der Wählerliste der letzten JAV-Wahl von Betrieb A stehen 8 wahlberechtigte Arbeitnehmer, bei Betrieb B sind es 7 und bei Betrieb C sind es 9 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei jeder Abstimmung wird dieses Gesamt-JAV-Mitglied also für 24 Stimmen gezählt.

Eine große JAV ist (z.B. aufgrund einer Betriebsvereinbarung nach § 72 Abs. 5 BetrVG ) durch 2 Delegierte in der Gesamt-JAV vertreten. Auf der Wählerliste der letzten JAV-Wahl dieses Betriebs stehen 64 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Jedes der beiden Gesamt-JAV-Mitglieder zählt bei jeder Abstimmung also für 32 Stimmen.

Sonderfall "gemeinsamer Betrieb"

Besteht ein Betrieb aus mehreren Unternehmen (§ 1 BetrVG), dann nennt man das einen "gemeinsamen Betrieb". Ein solcher Betrieb wird zu einem Teil dem Unternehmen angehören, für das die Gesamt-JAV zuständig ist, zu einem anderen Teil aber einem (oder sogar mehreren) anderen Unternehmen (mit vielleicht eigenen Gesamt-JAVen). Das könnte dem Gesamt-JAV-Mitglied eines solchen gemeinsamen Betriebs ein weit größeres Stimmengewicht geben, als ihm eigentlich zusteht.
In einem solchen Fall kann durch Betriebsvereinbarung (oder durch Tarifvertrag) z.B. geregelt werden, dass bei der Festlegung der Stimmenzahl nur der Teil der JAV-Wähler mitgezählt wird, der dem Unternehmen zugerechnet werden kann, für das die Gesamt-JAV zuständig ist!

§ 72 Abs. 7+8

(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.