§ 72 Abs. 1-3 BetrVG

Gesamt-JAV – wo und wie?

Eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (Gesamt-JAV) muss (!) immer dann gebildet werden, wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, von denen mindestens 2 Betriebe eine JAV (§ 60 BetrVG) haben!
Wie beim Gesamtbetriebsrat auch (§ 47 BetrVG) wird die Gesamt-JAV aus Delegierten der betrieblichen JAVen gebildet. Konkret:
Jede betriebliche JAV entsendet 1 Mitglied in die Gesamt-JAV des Unternehmens!

Zugleich muss jede betriebliche JAV für sein Gesamt-JAV-Mitglied mindestens 1 Ersatzmitglied benennen. Wenn – was gewünscht und sinnvoll ist – mehr als 1 Ersatzmitglied benannt wird, muss ebenfalls festgelegt werden, in welcher Reihenfolge diese Ersatzmitglieder zum Einsatz kommen sollen.

Besteht eine JAV nur aus 1 Person, ist deren Ersatzmitglied (= Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen) automatisch auch das Gesamt-JAV-Ersatzmitglied.

§ 72 Abs. 1-3

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.