§ 48 BetrVG

Ausschluss GBR-Mitglieder

So wie Betriebsratsmitglieder (siehe § 23 Abs. 1 BetrVG) können sich auch GBR-Mitglieder grober Pflichtverletzungen schuldig machen. Das können z.B. sein:

  • beharrliche Weigerung an GBR-Sitzungen teilzunehmen
  • falsche Angaben über GBR-Arbeit während der Arbeitszeit
  • Annahme von Bestechungen
  • Handgreiflichkeiten gegenüber anderen GBR-Mitgliedern
In solchen Fällen können einzelne GBR-Mitglieder ihr Amt verlieren – aber nur durch Beschluss eines Arbeitsgerichts!
Dazu bedarf es eines Antrags, der beim zuständigen Arbeitsgericht zu stellen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden von...
  • (mindestens) 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens (also aller am GBR beteiligten Betriebe zusammengezählt), oder vom
  • Arbeitgeber oder von
  • einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft oder
  • vom GBR selber
Wird der Ausschluss rechtskräftig, rückt erst einmal das benannte Ersatzmitglied (§ 47 Abs. 3 BetrVG) nach!
Zu beachten ist dabei noch:
  1. Da der Ausschluss aus dem GBR nur möglich ist, wenn der Betreffende seine Pflichten als GBR-Mitglied grob verletzt hat, bedeutet der Verlust des GBR-Amts nicht, dass der Betreffende zugleich auch sein Amt in dem ihn entsendenden Betriebsrat verliert.
  2. Umgekehrt ist es aber selbstverständlich so, dass ein GBR-Mitglied aus dem GBR ausscheidet, sowie es sein Betriebsratsamt verloren hat. Wobei es in der Praxis wohl eher vorkommen dürfte, dass ein GBR-Mitglied vom entsendenden Betriebsrat abberufen und ersetzt wird, weil es seinen Aufgaben nicht gerecht wurde.

§ 48

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.