§ 47 Abs. 1-3 BetrVG

GBR: Bildung und Zusammensetzung

Ein Unternehmen kann aus einem, aber auch aus mehreren Betrieben bestehen (siehe dazu § 1 BetrVG). In diesem Fall gilt:
Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht und wenn es in mindestens 2 dieser Betriebe einen Betriebsrat gibt, dann muss (!) ein GBR gebildet werden!
In der Praxis kann es vorkommen, dass es nicht ganz klar ist, ob die Struktur eines Unternehmens die Bildung eines GBR erfordert oder nicht. In diesem Fall kann der Betriebsrat, der die Bildung eines GBR vorantreiben will, die entsprechenden Informationen bei den einzelnen Betriebs(teilen) beschaffen oder beim Arbeitgeber anfordern. Ein Beispielbrief dafür findet sich hier.
Ist es klar, dass ein GBR gebildet werden muss, entsenden die beteiligten Betriebsräte ihre Vertreter in den GBR. Eine Aufforderung dies zu tun, findet sich hier. Für die Mitteilung, wen der Betriebsrat entsenden will, findet sich ein Beispielschreiben hier.
Es benennen...
  • Betriebsräte mit bis zu 3 Mitgliedern 1 GBR-Mitglied und
  • Betriebsräte mit 5 oder mehr Mitgliedern 2 GBR-Mitglieder
für den zu bildenden GBR (siehe hierzu auch § 47 Abs. 7+8 BetrVG).
Die Betriebsräte sollen dabei Männer und Frauen "angemessen" berücksichtigen (müssen es aber nicht). Zwingend aber ist die folgende Regelung:
Jeder an einem GBR beteiligte Betriebsrat muss für jedes Betriebsratsmitglied, das er in den GBR entsendet, mindestens 1 persönliches Ersatzmitglied benennen!
Hat der Betriebsrat für ein GBR-Mitglied 2 oder noch mehr Ersatzmitglieder benannt, muss er auch festlegen, welches dieser Mitglieder im Vertretungfall zuerst "dran" ist, wer als nächstes folgt usw.
Es kommt in der Praxis nicht so oft vor, aber...

Besteht ein an der Bildung eines GBR beteiligter Betriebsrat nur aus 1 Person, ist dessen Vertretung automatisch auch GBR-Mitglied. (Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen automatisch auch Ersatzmitglied im GBR)

Wichtig zu verstehen ist auch Folgendes:
Ein GBR hat keine konkrete Amtszeit wie sie ein Betriebsrat hat. Er ist so etwas wie eine "ständige Einrichtung", in die die Betriebsratsgremien eines Unternehmens Mitglieder entsenden (oder diese auch wieder abberufen)!
Konkret heißt das:
Wenn in einem der im GBR vertretenen Betriebe ein neuer Betriebsrat gewählt wird oder wenn ein Betriebsrat sich entschließt, andere Mitglieder in den GBR zu schicken, ändert sich zwar die Zusammensetzung des GBR, er wird aber nicht neu gebildet (mit Neuwahl des GBR-Vorsitzenden usw.).

§ 47 Abs. 1-3

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite sind Vorlagen für folgende Beispielschreiben verlinkt: