§ 47 Abs. 9 BetrVG

"Gemeinsame Betriebe" und GBR

So wie ein Unternehmen mehrere Betriebe besitzen oder betreiben kann, ist es auch möglich, dass ein Betrieb aus mehreren Unternehmen besteht oder mehreren Unternehmen gehört (§ 1 BetrVG) – das wäre dann ein "gemeinsamer Betrieb".
Beispiel für einen gemeinsamen Betrieb:
Ein Teil eines Betriebs (z.B. die IT-Abteilung) wird als ein eigenständiges Unternehmen ausgegliedert, bleibt aber mit dem Ursprungsbetrieb weitgehend verbunden (einheitliche Leitung, gemeinsame Kantine usw.). Dann bleibt es – trotz der Aufteilung in 2 (oder mehr) Unternehmen – dabei, dass der "alte" Betrieb (jetzt als gemeinsamer Betrieb) sozusagen bestehen bleibt und entsprechend auch nur einen Betriebsrat wählt.
Typischer für die Frage der Vertretung im GBR ist noch dieses Beispiel:
Mehrere Unternehmen betreiben gemeinsam einen Fuhrpark, dessen Leistungen sie sich teilen. Auch in diesem Fall handelt es sich sehr wahrscheinlich um einen gemeinsamen Betrieb, der nur 1 Betriebsrat wählt.
Vor allem im Fall des zweiten Beispiels kann es sein, dass eines (oder auch mehrere) der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen noch weitere Betriebe mit Betriebsräten und demzufolge auch einen GBR hat. Würde nun der GBR-Vertreter des gemeinsamen Betriebs (z.B. des gemeinsam genutzten Fuhrparks) alle Stimmen seines Betriebs mit in diesen GBR bringen, dann würde das dem GBR-Mitglied des gemeinsamen Betriebs ein größeres Stimmengewicht geben, als ihm eigentlich zusteht.
In diesem Fall kann und sollte Folgendes gemacht werden:

Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat regeln in einer Betriebsvereinbarung (möglich auch: Regelung durch einen Tarifvertrag), dass bei der Festlegung der Stimmenzahl nur der Teil der Arbeitnehmer mitgezählt wird, der dem Unternehmen zugerechnet werden kann, für das der GBR zuständig ist.

Das könnte dann dazu führen, dass der Betriebsrat eines solchen gemeinsamen Betriebs Mitglieder in die GBR-Gremien mehrerer Unternehmen entsendet - jeweils mit der anteiligen Stimmenzahl...

§ 47 Abs. 9

(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.