§ 30 BetrVG

Betriebsratssitzungen - wann und wo?

Über die zeitliche Lage der Betriebsratssitzungen entscheidet im Prinzip der Betriebsratsvorsitzende selbstständig (§ 29 BetrVG), allerdings kann und sollte der Betriebsrat in einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) festlegen, wann und wie oft (wie regelmäßig) Betriebsratssitzungen stattfinden sollen (siehe auch: "Sitzungsplanung").

Betriebsratssitzungen finden als Präsenzsitzung statt, dass heißt, die Betriebsratsmitglieder treten persönlich gemeinsam zu einer Sitzung zusammen. In Ausnahmefällen können auch Video- oder Telefonkonferenzen stattfinden – aber nur unter strengen Auflagen. Mehr dazu siehe  > hier

Dabei gilt als wichtigster Grundsatz:
Betriebsratssitzungen finden prinzpiell während der Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder statt!
Damit ist schon angedeutet, dass es Ausnahmen geben kann, dies aber nur aus sehr guten, zwingenden Gründen – Beispiel:
In einem Schichtbetrieb arbeiten die Betriebsratsmitglieder auf verschiedene Schichten verteilt. Deshalb finden die Betriebsratssitzungen immer so statt, dass sie für die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder in deren regulärer Arbeitszeit liegen (ein Beispiel für ein Zeitschema, mit dem die zeitliche Lage von Betriebsratssitzungen festgelegt werden kann, findet sich hier).
Auch wenn der Betriebsrat(svorsitzende) in seiner Entscheidung über Häufigkeit, Zeitpunkt und Dauer der Betriebsratssitzungen grundsätzlich frei ist, so muss er doch die sogenannten "betrieblichen Notwendigkeiten" berücksichtigen!
Das heißt allerdings nicht, dass der Betriebsrat(svorsitzende) die Betriebsratssitzungen so legen muss, wie es der Arbeitgeber am liebsten hätte (z.B. alle vier Wochen an einem Freitagnachmittag kurz vor Feierabend).
Vorrang hat immer die ordnungsgemäße und effektive Durchführung der Betriebsratssitzung!
Anders ausgedrückt:
Die Betriebsratssitzungen sollen so gelegt werden, dass die dadurch verursachten Kosten zwar so gering wie möglich sind, aber ohne dass dies zulasten einer effektiven Betriebsratsarbeit geht (siehe "Sitzungsplanung") - Beispiel:
Ein Arbeitgeber kann erwarten, dass der Betriebsrat seinen regelmäßigen Sitzungstermin nicht ausgerechnet auf den Vormittag eines Wochentags legt, an dem üblicherweise immer Hochbetrieb herrscht. Er kann aber nicht verlangen, dass der Betriebsrat grundsätzlich auf die Möglichkeit verzichtet, seine Sitzung an den Anfang der Arbeitszeit zu legen (wenn alle Betriebsratsmitglieder noch fit genug sind, um aktiv und konstruktiv an der Sitzung teilnehmen zu können).
In jedem Fall gilt:
Die Einberufung einer Betriebsratssitzung und deren Termin / Zeitpunkt (regelmäßig oder spontan) muss beim Arbeitgeber weder beantragt werden, noch darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Durchführung einer Sitzung verbieten oder einzelne Betriebsratsmitglieder an der Teilnahme hindern!
Allenfalls könnte der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht überprüfen lassen, ob der Betriebsrat bei seinen Entscheidungen die betrieblichen Notwendigkeiten vielleicht nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Ein Beispielschreiben, mit dem der Arbeitgeber über wöchentlich stattfindende Betriebsratssitzungen informiert werden kann, findet sich hier.
Zuweilen müssen auch zusätzliche Sitzungen recht kurzfristig einberufen werden. Diese außerordentlichen Sitzungen sind zum Beispiel dann notwendig, wenn es Fristen zu beachten gibt (z.B. der Arbeitgeber beabsichtigt eine fristlose Kündigung; der Betriebsrat hat dann nur drei Tage Zeit, um Bedenken zu äußern). Ein Beispielschreiben für die Information des Arbeitgebers über eine außerordentliche Betriebsratssitzung findet sich hier. Wegen der Kurzfristigkeit kann man hier durchaus auch elektronische Kommunikationswege nutzen (z.B. E-Mail).
Jede Betriebsratssitzung ist grundsätzlich nicht-öffentlich!
Das heißt natürlich nicht, dass nur Betriebsratsmitglieder daran teilnehmen dürfen (im Gegenteil – siehe § 29 Abs. 2, § 80 Abs. 3, § 111 Satz 2 BetrVG).

Nicht-Öffentlichkeit bedeutet lediglich, dass...

  • nur diejenigen an der Betriebsratssitzung (oder an Teilen der Sitzung) teilnehmen dürfen, die ausdrücklich vom Betriebsrat(svorsitzenden) dazu eingeladen wurden
  • der Betriebsrat nicht etwa vor der gesamten Belegschaft in der Art einer Talk-Show eine Betriebsratssitzung abhalten darf

§ 30

Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite sind Vorlagen für folgende Beispielschreiben und Arbeitshilfen verlinkt: