§ 3 Abs. 4 BetrVG

Wahl nach neuer Struktur

Ist eine vom Normalfall abweichende Struktur der Arbeitnehmervertretung (siehe § 3 Abs. 1 BetrVG) vereinbart / beschlossen worden, muss diese durch entsprechend angesetzte Betriebsratswahlen umgesetzt werden. Dafür gibt es zwei Wege:

  1. Der Termin für diese Betriebsratswahl ist im Tarifvertrag (oder ausnahmsweise durch Betriebsvereinbarung oder Abstimmung - siehe § 3 Abs. 2+3 BetrVG) gleich mit geregelt worden.
  2. Ist das nicht geschehen, findet die Betriebsratswahl nach neuer Struktur zum nächsten regulären Betriebsratswahltermin statt (§ 13 BetrVG).

§ 3 Abs. 4

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.