§ 18a Abs. 4 BetrVG

...bei nicht-zeitgleicher Wahl

Finden Betriebsratswahl und Wahl des Sprecherausschusses nicht zeitgleich statt (z.B. weil ein Betriebsrat außerhalb der "normalen" Betriebsratswahlzeit gewählt werden muss), muss das Verfahren der gegenseitigen Information und Einigung etwas anders verlaufen:
  1. Der Wahlvorstand, der beauftragt wurde, eine Wahl (also eine Betriebsrats- oder eine Sprecherausschusswahl) einzuleiten, muss das jeweils andere amtierende Gremium (also den Betriebsrat oder den Sprecherausschuss) durch Zustellung der von ihm aufgestellten Wählerliste informieren. Aus dieser Wählerliste geht dann ja hervor, wen der informierende Wahlvorstand als "Leitenden" eingestuft hat.
  2. Ist das so informierte Gremium (Betriebsrat oder Sprecherausschuss) bei der Festlegung der leitenden Angestellten anderer Meinung, benennt dieses Gremium aus dem Kreis seiner Mitglieder Personen, die nun (anstelle des in diesem Fall ja nicht vorhandenen Wahlvorstands) das erforderliche Vermittlungsverfahren einleiten (§ 18a Abs. 2+3 BetrVG).

Die Größe dieses "Wahlvorstandsersatzes" ist nicht festgelegt, aber wenn man – wie normalerweise beim richtigen Wahlvorstand – 3 Personen benennt, macht man sicher nichts falsch.

§ 18a Abs. 4

(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.