§ 18 a Abs. 1 BetrVG

Wahlvorstand und die "Leitenden"

Leitende Angestellte dürfen sich weder aktiv (als Wählende) noch passiv (als Kandidaten) an einer Betriebsratswahl beteiligen (§ 7, § 8 und § 5 Abs. 3 BetrVG)!
Für den Fall, dass die leitenden Angestellten eines größeren Unternehmens eine eigene Interessenvertretung wünschen, können sie einen Sprecherausschuss wählen (Sprecherausschussgesetz). In jedem Fall – also sowohl für die Betriebsrats- als auch die Sprecherausschusswahl – muss geklärt sein, welche Beschäftigten tatsächlich als leitende Angestellte einzustufen sind.
Denn es gilt:
Nicht jeder Beschäftigte, der sich selbst als "Leitender" sieht oder vom Arbeitgeber als ein solcher bezeichnet wird, ist nach dem Buchstaben des Gesetzes (§ 5 Abs. 3 BetrVG) wirklich ein leitender Angestellter!
Die leitenden Angestellten eines Unternehmens können dann eine eigene Interessenvertretung, den Sprecherausschuss, wählen, wenn dieses Unternehmen mindestens 10 "echte" leitende Angestellte hat. Das kommt in der Praxis eher selten vor. Ist es aber doch einmal so, dann gilt:
  • Die Betriebsratswahl(en) und die Wahl eines Sprecherausschusses finden normalerweise zur gleichen Zeit statt (§ 5 Sprecherausschussgesetz).
  • Für beide Wahlen gibt es eigene Wahlvorstände.
  • Diese Wahlvorstände müssen sich gegenseitig informieren, welche Angestellten sie jeweils als "Leitende" eingestuft haben.
  • Dies muss spätestens 2 Wochen vor Aushang der Wahlausschreiben geschehen, mit dem Ziel, bei unterschiedlichen Auffassungen schnell zu einer Einigung zu kommen.
Für diese Einigung ist ein mehrstufiges Verfahren vorgeschrieben:
  • Zunächst stellen beide Wahlvorstände anhand der vom Arbeitgeber bereitgestellten Informationen ihre Wählerlisten auf.
  • Jeder Wahlvorstand muss dabei aus seiner Sicht entscheiden, welche Arbeitnehmer zu den "Leitenden" gehören sollen und welche nicht.
  • Diese Wählerlisten werden dann ausgetauscht und verglichen.
  • Gibt es keine Abweichungen oder Überschneidungen, ist die Sache erledigt.
  • Sind die Wahlvorstände in bestimmten Fällen zu unterschiedlichen Entscheidungen gekommen, muss es eine gemeinsame Sitzung beider Wahlvorstände geben, auf der versucht wird, sich zu einigen.
  • Gelingt die Einigung nicht, wird ein Vermittler eingesetzt (§ 18a Abs. 2+3 BetrVG).
Dieses Verfahren muss sehr zügig durchgezogen werden, weil für diesen Prozess nur knapp 1 Woche zur Verfügung steht!

Finden Betriebsrats- und Sprecherausschusswahl nicht zeitgleich statt (z.B. weil eine Betriebsratswahl "außer der Reihe" nötig ist), müssen einige Besonderheiten beachtet werden (§ 18a Abs. 4 BetrVG).

§ 18a Abs. 1

(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen.